Swiss Criminal Code

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 21 December 1937 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 64a

Re­voc­a­tion and re­lease

 

1 The of­fend­er is re­leased on pa­role from in­def­in­ite in­car­cer­a­tion in ac­cord­ance with Art­icle 64 para­graph 1 as soon as it is ex­pec­ted that he will be of good be­ha­viour when at liberty.60 The pro­ba­tion­ary peri­od amounts to two to five years. For the dur­a­tion of the pro­ba­tion­ary peri­od, pro­ba­tion as­sist­ance may be ordered and con­duct or­ders may be im­posed.

2 If on ex­piry of the pro­ba­tion­ary peri­od a con­tinu­ation of the pro­ba­tion as­sist­ance or the con­duct or­ders is con­sidered to be ne­ces­sary in or­der to re­duce the risk of fur­ther of­fences in terms of Art­icle 64 para­graph 1, the court may at the re­quest of the ex­ec­ut­ive au­thor­ity ex­tend the pro­ba­tion­ary peri­od by a fur­ther two to five years.

3 If due to his con­duct dur­ing the pro­ba­tion­ary peri­od, it is ser­i­ously ex­pec­ted that the of­fend­er may com­mit fur­ther of­fences in terms of Art­icle 64 para­graph 1, the court at the re­quest of the ex­ec­ut­ive au­thor­ity shall or­der his re­call to cus­tody.

4 If the of­fend­er when re­leased on pa­role fails to com­ply with the con­di­tions of pro­ba­tion as­sist­ance or dis­reg­ards the con­duct or­ders, Art­icle 95 para­graphs 3–5 ap­plies.

5 If the of­fend­er when re­leased on pa­role is of good be­ha­viour un­til the ex­piry of the pro­ba­tion­ary peri­od, he is gran­ted fi­nal re­lease.

60 Amended by No I of the FA of 21 Dec. 2007 (In­def­in­ite In­car­cer­a­tion of Ex­tremely Dan­ger­ous Of­fend­ers), in force since 1 Aug. 2008 (AS 2008 29612964; BBl 2006 889).

BGE

134 IV 121 (6B_347/2007) from 29. November 2007
Regeste: Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4).

136 IV 165 (6B_332/2010) from 30. August 2010
Regeste: Art. 64 Abs. 3 und Art. 64b Abs. 2 StGB; bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe. Die Behörde, die über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, d.h. einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (E. 2).

137 IV 201 (6B_854/2010) from 5. Mai 2011
Regeste: Art. 56 Abs. 2 und 6, Art. 59 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1, Art. 62c Abs. 1 und 3-6, Art. 62d Abs. 1 StGB; Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme. Zusammenfassung der Grundsätze (E. 1). Voraussetzungen der Gefährlichkeit und der Wiederholungsgefahr erfüllt bei einer schweren geistigen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) einhergehend mit einer beträchtlichen psychischen Instabilität und einer Zwangsstörung (Abhängigkeit von verschiedenen psychoaktiven Substanzen), die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt - bestätigt durch zahlreiche Aggressionen gegenüber Aufsichtspersonen und das zweimalige Inbrandsetzen des eigenen Bettes -, welche die Schwere der begangenen Straftaten übersteigt (E. 2). In Anbetracht der Gefährlichkeit für Dritte erscheint die Fortsetzung der bald acht Jahre andauernden, nicht aussichtslosen stationären Massnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung künftiger Straftaten nicht unverhältnismässig (E. 3).

142 IV 56 (6B_513/2015) from 4. Februar 2016
Regeste: Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2).

147 I 259 (6B_124/2021) from 24. März 2021
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2). Geht ein Verwaltungsverfahren voraus, muss das Verwaltungsgericht als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK amten und seine Kognition effektiv ausschöpfen. Hingegen besteht im Verfahren gemäss Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB weder ein zwingender Anspruch auf nochmalige, persönliche mündliche Anhörung noch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 1.3.2). Das verwaltungsinterne Verfahren ist unabdingbar zur Erstellung der sachlichen Entscheidgrundlagen unter Einbezug und Anhörung des Insassen. Ein neunmonatiges verwaltungsgerichtliches Verfahren lässt sich mit der kurzen Frist von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbaren (E. 1.3.3).

 

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