Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 144bis

Da­ten­be­schä­di­gung

 

1. Wer un­be­fugt elek­tro­nisch oder in ver­gleich­ba­rer Wei­se ge­spei­cher­te oder über­mit­tel­te Da­ten ver­än­dert, löscht oder un­brauch­bar macht, wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Hat der Tä­ter einen gros­sen Scha­den ver­ur­sacht, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu fünf Jah­ren er­kannt wer­den. Die Tat wird von Am­tes we­gen ver­folgt.

2. Wer Pro­gram­me, von de­nen er weiss oder an­neh­men muss, dass sie zu den in Zif­fer 1 ge­nann­ten Zwe­cken ver­wen­det wer­den sol­len, her­stellt, ein­führt, in Ver­kehr bringt, an­preist, an­bie­tet oder sonst wie zu­gäng­lich macht oder zu ih­rer Her­stel­lung An­lei­tung gibt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Han­delt der Tä­ter ge­werbs­mäs­sig, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu fünf Jah­ren er­kannt wer­den.

 

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