Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 150

Er­schlei­chen ei­ner Leis­tung

 

Wer, oh­ne zu zah­len, ei­ne Leis­tung er­schleicht, von der er weiss, dass sie nur ge­gen Ent­gelt er­bracht wird, na­ment­lich in­dem er

ein öf­fent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel be­nützt,

ei­ne Auf­füh­rung, Aus­stel­lung oder ähn­li­che Ver­an­stal­tung be­sucht,

ei­ne Leis­tung, die ei­ne Da­ten­ver­ar­bei­tungs­an­la­ge er­bringt oder die ein Au­to­mat ver­mit­telt, be­an­sprucht,

wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

81 IV 81 () from 6. Mai 1955
Regeste: Art. 31 Abs. 1 StGB. Nach der Verkündung eines zürcherischen Versäumnisurteils erster Instanz kann der Strafantrag auch dann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn es auf Begehren des Verurteilten hin aufgehoben worden ist.

137 IV 99 (6B_844/2010) from 25. Januar 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 1 PBG; Art. 51 TG; Fahrt ohne Fahrausweis. Nach dem Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) ist nicht strafbar im Sinne von Art. 57 Abs. 1 PBG, wer ohne gültigen Fahrausweis eine Strecke benützt, auf der er den Fahrausweis nicht selbst hätte entwerten müssen, und dadurch auch nicht einer an ihn gerichteten Verfügung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG zuwiderhandelt (E. 1).

139 IV 1 (6B_584/2011) from 11. Oktober 2012
Regeste: a Art. 150bis StGB; Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote. Der Betrieb eines Kartenfreigabesystems (cardsharing), das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, fällt für sich gesehen nicht unter den Tatbestand von Art. 150bis StGB (E. 2).

 

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