Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 155

Wa­ren­fäl­schung

 
Art. 155 - Warenfälschung
Art. 155 - Warenfälschung

1. Wer zum Zwe­cke der Täu­schung in Han­del und Ver­kehr

ei­ne Wa­re her­stellt, die einen hö­he­ren als ih­ren wirk­li­chen Ver­kehrs­wert vor­spie­gelt, na­ment­lich in­dem er ei­ne Wa­re nach­macht oder ver­fälscht,

ei­ne sol­che Wa­re ein­führt, la­gert oder in Ver­kehr bringt,

wird, so­fern die Tat nicht nach ei­ner an­dern Be­stim­mung mit hö­he­rer Stra­fe be­droht ist, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2.186 Han­delt der Tä­ter ge­werbs­mäs­sig, so wird er, so­fern die Tat nicht nach ei­ner an­dern Be­stim­mung mit hö­he­rer Stra­fe be­droht ist, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

186 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Um­set­zung der re­vi­dier­ten Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d’ac­ti­on fi­nan­ciè­re, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

BGE

117 IV 159 () from 17. April 1991
Regeste: Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte.

123 IV 55 () from 12. März 1997
Regeste: Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3).

144 IV 313 (6B_559/2018) from 26. Oktober 2018
Regeste: Art. 41 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB: Strafzumessung, Konkurrenzen, Begründungspflicht. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB, Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).

 

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