Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 156

Er­pres­sung

 

1. Wer in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, je­man­den durch Ge­walt oder An­dro­hung ernst­li­cher Nach­tei­le zu ei­nem Ver­hal­ten be­stimmt, wo­durch die­ser sich sel­ber oder einen an­dern am Ver­mö­gen schä­digt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Han­delt der Tä­ter ge­werbs­mäs­sig oder er­presst er die glei­che Per­son fort­ge­setzt,

so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu zehn Jah­ren be­straft.

3. Wen­det der Tä­ter ge­gen ei­ne Per­son Ge­walt an oder be­droht er sie mit ei­ner ge­gen­wär­ti­gen Ge­fahr für Leib und Le­ben, so rich­tet sich die Stra­fe nach Ar­ti­kel 140.

4. Droht der Tä­ter mit ei­ner Ge­fahr für Leib und Le­ben vie­ler Men­schen oder mit schwe­rer Schä­di­gung von Sa­chen, an de­nen ein ho­hes öf­fent­li­ches In­ter­es­se be­steht, so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr187 be­straft.

187Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Die­se Änd. wur­de im gan­zen zwei­ten Buch be­rück­sich­tigt.

BGE

92 I 382 () from 28. September 1966
Regeste: Schweiz.-deutsches Auslieferungsabkommen. Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. 1. Aus dem Flüchtlingsabkommen kann nicht abgeleitet werden, dass Flüchtlinge auslieferungsrechtlich den Schweizerbürgern gleichstehen und daher nicht ausgeliefert werden dürfen. Verweigerung der Auslieferung auf Grund von Art. 33 Abs. 1 des Flüchtlingsabkommens, wegen Verstosses gegen den schweiz. ordre public oder mangels Gegenseitigkeit? (Erw. 1). 2. Auslieferung zur Strafverfolgung wegen a) Erpressung; zum Begriff der unrechtmässigen Bereicherung und des konnex-politischen Delikts (Erw. 2a). b) Hehlerei; diese fällt unter den Begriff der Teilnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des schweiz.-deutschen Auslieferungsabkommens und ist daher Auslieferungsdelikt, sofern sie sich auf eines der in Ziff. 1-23 aufgeführten Delikte bezieht (Erw. 2b).

104 IV 276 () from 3. November 1978
Regeste: Art. 277, 277ter BStP. Die kantonale Behörde ist bei ihrer neuen Entscheidung sowohl nach einer Kassation gemäss Art. 277 BStP wie nach einer Kassation gemäss Art. 277ter BStP an ihre frühern tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit diese nicht wegen eines offensichtlichen Versehens aufgehoben wurden. Sie kann aber im Rahmen von Art. 277 BStP zur weitern oder genauern Abklärung von Tatfragen angehalten werden (E. 3).

112 IB 215 () from 21. Mai 1986
Regeste: Auslieferung; materielle Rechtskraft; Alibi; Rechtshängigkeit, ne bis in idem: internationaler ordre public. 1. Zulässigkeit eines neuen, sich auf eine neue Tatsache stützenden Auslieferungsgesuchs, nachdem bezüglich der gleichen Person in der gleichen Angelegenheit bereits ein Auslieferungsgesuch abgewiesen worden ist (E. 4). 2. Begriff des Alibis i.S. von Art. 53 IRSG (E. 5b). 3. Einwand der Rechtshängigkeit und des Grundsatzes ne bis in idem: Die Schweiz ist zur Auslieferung verpflichtet, wenn die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bewilligung nicht gegen den internationalen ordre public verstösst (E. 6). 4. Internationaler ordre public: er steht einer Auslieferung Verfolgter nach Argentinien nicht mehr entgegen (E. 7).

120 IA 157 () from 25. Mai 1994
Regeste: Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG (Einfluss des Opferhilfegesetzes auf die Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen strafprozessuale Einstellungsverfügungen). Zusammenfassung der bisherigen Praxis und Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes (OHG) in intertemporalrechtlicher Hinsicht (E. 2a-b). Eine auf Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Einstellungsverfügungen beurteilt sich nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Die Bestimmung stellt im Verhältnis zu Art. 88 OG eine "lex specialis" dar und setzt insbesondere das Vorliegen einer Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG voraus (E. 2c). Bei der Beurteilung, ob die Eintretensvoraussetzungen zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegeben sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob der Geschädigte unter den Opferbegriff des OHG fällt (E. 2d). Art. 2 Abs. 1 OHG (Opferbegriff). Bei Betrug ist eine Opferstellung im Sinne des OHG grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums und bei Erpressungsvorwürfen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der fraglichen Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen oder körperlichen Integrität des Betroffenen rechtfertigt (E. 2d/aa). Bei den im vorliegenden konkreten Fall zu beurteilenden strafrechtlichen Vorwürfen (Betrug, Nötigung, Erpressung) rechtfertigt sich die Annahme einer Opferstellung der angeblich Geschädigten nicht (E. 2d/cc).

125 IV 206 () from 10. August 1999
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 261bis StGB. Beschwerdelegitimation von Verbänden und Einzelpersonen bei Rassendiskriminierung (E. 2). Art. 261bis Abs. 4 StGB und Art. 27 StGB. Da Art. 261bis Abs. 4 StGB selbst die öffentliche Kundgabe von diskriminierenden Äusserungen und Darstellungen unter Strafe stellt, ist Art. 27 StGB in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (E. 3).

129 IV 22 () from 26. November 2002
Regeste: Art. 185 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Geiselnahme. Wird die Drohung, der Geisel einen der in Art. 185 Ziff. 2 StGB aufgezählten Nachteile zuzufügen, direkt und ausschliesslich an einen Dritten, der genötigt werden soll, gerichtet, so ist diese Bestimmung ebenfalls anwendbar, sofern der so auf diesen Dritten ausgeübte Druck erheblich grösser als der vom Grundtatbestand erfasste ist und der Täter mindestens mit Eventualvorsatz beabsichtigte, einen solchen Druck auszuüben (E. 2). Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, 147 und 156 StGB; Konkurrenz zwischen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Erpressung. Die Erpressung umfasst den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass die beiden Widerhandlungen derart eng verbunden sind, dass das Verhalten, das durch Art. 147 StGB erfasst wird, nur der Unterstützung der Erpressung dient bzw. zu deren Verwirklichung notwendig ist (E. 4). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Konkurrenz zwischen den beiden Widerhandlungen besteht, kann auf die Strafzumessung nur einen geringfügigen Einfluss haben (E. 5). Art. 11, 63 und 66 StGB; Strafreduktion bei verminderter Zurechnungsfähigkeit. Es verletzt Bundesrecht, wenn die kantonale Instanz, ohne dies zu begründen, die einem Angeklagten auferlegte Strafe nur um 40% reduziert, obwohl sie von einer in mittlerem Masse verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgeht (E. 6.2). Art. 49 OR; Genugtuung. Genugtuungssummen, die dem Opfer einer Geiselnahme und dessen Angehörigen zuzusprechen sind (E. 7).

129 IV 61 () from 26. November 2002
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 156 und 183 StGB; Konkurrenz zwischen Erpressung und Freiheitsberaubung. Die Erpressung konsumiert die Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung notwendige Mass hinausgeht; andernfalls besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz (E. 2).

132 IV 70 () from 2. Februar 2006
Regeste: Art. 9 BÜPF; Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).

138 IV 1 (6B_729/2010) from 8. Dezember 2011
Regeste: Art. 305bis StGB; Art. 260ter StGB; aArt. 59 Ziff. 3 StGB; Art. 72 StGB; Beweis der verbrecherischen Herkunft von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation bei der Geldwäscherei. Bei der Geldwäscherei von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation dürfen an den Nachweis der Vortat keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den anderen Fällen der Geldwäscherei. Der Beweis, dass ein Verbrechen vorausging, reicht aus. Exakte Kenntnis des Verbrechens und des Täters ist nicht erforderlich. Ebenso wenig wird verlangt, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den individualisierbaren, im Rahmen der kriminellen Organisation begangenen Verbrechen und den gewaschenen Vermögenswerten aufgezeigt wird. Der von der Rechtsprechung geforderte "absichtlich lockere" Zusammenhang (BGE 120 IV 323 E. 3d S. 328) ist ausreichend erstellt, wenn bewiesen ist, dass die Verbrechen im Rahmen der kriminellen Organisation verübt wurden und die Vermögenswerte von dieser herrühren. Zwischen den Verbrechen gesamthaft betrachtet und den Vermögenswerten muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein, selbst wenn die verbrecherische Herkunft nur eine indirekte ist (E. 4.2.3.2). Genügt die Vermutung von Art. 72 StGB, um die verbrecherische Herkunft von Geldern im Besitz eines Mitglieds der kriminellen Organisation für die Anwendung von Art. 305bis StGB zu erstellen? Die Frage wurde offengelassen (E. 4.2.3.2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden