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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 175

Üb­le Nach­re­de oder Ver­leum­dung ge­gen ei­nen Ver­stor­be­nen oder einen ver­schol­len Er­klär­ten

 

1 Rich­tet sich die üb­le Nach­re­de oder die Ver­leum­dung ge­gen einen Ver­stor­be­nen oder einen ver­schol­len Er­klär­ten, so steht das An­trags­recht den An­ge­hö­ri­gen des Ver­stor­be­nen oder des ver­schol­len Er­klär­ten zu.

2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jah­re seit dem To­de des Ver­stor­be­nen oder seit der Ver­schol­le­n­er­klä­rung ver­flos­sen, so bleibt der Tä­ter straf­los.