Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 223

Ver­ur­sa­chung ei­ner Ex­plo­si­on

 
Art. 223 - Verursachung einer Explosion
Art. 223 - Verursachung einer Explosion

1. Wer vor­sätz­lich ei­ne Ex­plo­si­on von Gas, Ben­zin, Pe­tro­le­um oder ähn­li­chen Stof­fen ver­ur­sacht und da­durch wis­sent­lich Leib und Le­ben von Men­schen oder frem­des Ei­gen­tum in Ge­fahr bringt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft.

Ist nur ein ge­rin­ger Scha­den ent­stan­den, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe er­kannt wer­den.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.

BGE

103 IV 241 () from 14. Oktober 1977
Regeste: 1. Art. 224 bis Art. 226 StGB. Sinn und Tragweite dieser Bestimmungen. Bedingungen, unter denen eine Tat gemäss Art. 224 (oder Art. 225) StGB jene gemäss Art. 226 StGB konsumiert. 2. Art. 260 und Art. 285 Ziff. 2 StGB. Begriff des Landfriedensbruchs (Art. 260) und des Aufruhrs (Art. 285 Ziff. 2). Diese beiden Bestimmungen können in Idealkonkurrenz stehen.

110 IV 68 () from 29. Oktober 1984
Regeste: Art. 223 und 125 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Explosion und fahrlässige schwere Körperverletzung. Wer als Betriebsleiter einem Dritten Geräte zur Verwendung von Flüssiggas überlässt, ohne ihn über die speziellen Unfallgefahren zu instruieren, verletzt seine Sorgfaltspflicht.

146 IV 249 (6B_1319/2019) from 18. August 2020
Regeste: Art. 224 und 225 StGB; Begriff der "giftigen Gase". Ausschliesslich vom Menschen geschaffene Gase, von denen eine erheblich gesteigerte Gefahr - insbesondere bei deren Herstellung, deren Aufbewahrung, deren Bearbeitung oder deren Transport - ausgeht und die im Sinne eines Kampfstoffes gegen Menschen und Sachen verwendet werden können, fallen unter den Begriff "giftige Gase" im Sinne von Art. 224 und 225 StGB. (Kohlen-)Monoxid erfüllt diesen Eigenschaften nicht (E. 1).

 

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