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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 233

Ver­brei­ten von Schäd­lin­gen

 

1. Wer vor­sätz­lich einen für die Land­wirt­schaft oder für die Forst­wirt­schaft ge­fähr­li­chen Schäd­ling ver­brei­tet, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Hat der Tä­ter aus ge­mei­ner Ge­sin­nung einen gros­sen Scha­den ver­ur­sacht, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu fünf Jah­ren.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.