Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 236

In­ver­kehr­brin­gen von ge­sund­heits­schäd­li­chem Fut­ter

 

1 Wer vor­sätz­lich ge­sund­heits­schäd­li­ches Fut­ter oder ge­sund­heits­schäd­li­che Fut­ter­mit­tel ein­führt, la­gert, feil­hält oder in Ver­kehr bringt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft. Das Stra­f­ur­teil wird ver­öf­fent­licht.

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

3 Die Wa­re wird ein­ge­zo­gen. Sie kann un­schäd­lich ge­macht oder ver­nich­tet wer­den.

BGE

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

 

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