Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 245

Fäl­schung amt­li­cher Wertz­ei­chen

 

1. Wer amt­li­che Wert­zei­chen, na­ment­lich Post­mar­ken, Stem­pel- oder Ge­büh­ren­mar­ken, fälscht oder ver­fälscht, um sie als echt oder un­ver­fälscht zu ver­wen­den,

wer ent­wer­te­ten amt­li­chen Wert­zei­chen den Schein gül­ti­ger gibt, um sie als sol­che zu ver­wen­den,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Der Tä­ter ist auch straf­bar, wenn er die Tat im Aus­land be­gan­gen hat, in der Schweiz be­tre­ten und nicht aus­ge­lie­fert wird, und wenn die Tat auch am Be­ge­hungs­or­te straf­bar ist.

2. Wer falsche, ver­fälsch­te oder ent­wer­te­te amt­li­che Wert­zei­chen als echt, un­ver­fälscht oder gül­tig ver­wen­det, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

123 IV 55 () from 12. März 1997
Regeste: Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3).

136 IV 179 (6B_900/2009) from 21. Oktober 2010
Regeste: Art. 305bis Ziff. 3 StGB, aArt. 315 und Art. 322quater StGB; Waschen von Vermögenswerten aus passiver Bestechung, beidseitige Strafbarkeit. Im Bereich von Art. 305bis Ziff. 3 StGB gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit. Daher ist das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amtsträger im Ausland begangenen passiven Bestechung auch strafbar, wenn diese vor dem 1. Juli 2006 verübt wurde (E. 2).

141 IV 336 (6B_974/2014) from 3. Juli 2015
Regeste: a Art. 8 StGB; Begehungsort. Im Falle einer Fälschung amtlicher Wertzeichen, vorliegend einer Autobahnvignette, gilt die Tat (auch dann) als in der Schweiz begangen, wenn der Täter die Vignette im Ausland fälscht in der Absicht, diese auf einer gebührenpflichtigen Strasse in der Schweiz zu verwenden (E. 1).

 

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