Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 264j

5. An­de­re Ver­stös­se ge­gen das hu­ma­ni­täre Völ­ker­recht

 

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer im Zu­sam­men­hang mit ei­nem be­waff­ne­ten Kon­flikt auf an­de­re Wei­se als nach den Ar­ti­keln 264c–264i ei­ne Vor­schrift des hu­ma­ni­tä­ren Völ­ker­rechts ver­letzt, de­ren Ver­let­zung durch das Völ­ker­ge­wohn­heits­recht oder ein in­ter­na­tio­na­les, von der Schweiz als ver­bind­lich an­er­kann­tes Über­ein­kom­men als straf­bar er­klärt wird.

BGE

143 IV 316 (1B_271/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6).

 

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