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Art. 275312
3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft313 oder der Kantone314 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 312Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 11249). 313SR 101 314SR 131.211/131.235 |