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Art. 322ter
1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |