Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 324401

Un­ge­hor­sam drit­ter Per­so­nen im Be­trei­bungs-, Kon­kurs- und Nach­lass­ver­fah­ren

 

Mit Bus­se wird be­straft:

1. die er­wach­se­ne Per­son, die dem Kon­kur­samt nicht al­le Ver­mö­gens­stücke ei­nes ge­stor­be­nen oder flüch­ti­gen Schuld­ners, mit dem sie in ge­mein­sa­mem Haus­halt ge­lebt hat, an­gibt und zur Ver­fü­gung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG402);

2. wer sich bin­nen der Ein­ga­be­frist nicht als Schuld­ner des Kon­kur­si­ten an­mel­det (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);

3. wer Sa­chen des Schuld­ners als Pfand­gläu­bi­ger oder aus an­dern Grün­den be­sitzt und sie dem Kon­kur­samt bin­nen der Ein­ga­be­frist nicht zur Ver­fü­gung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG);

4. wer Sa­chen des Schuld­ners als Pfand­gläu­bi­ger be­sitzt und sie den Li­qui­da­to­ren nach Ab­lauf der Ver­wer­tungs­frist nicht ab­lie­fert (Art. 324 Abs. 2 SchKG);

5. der Drit­te, der sei­ne Aus­kunfts- und Her­aus­ga­be­pflich­ten nach den Ar­ti­keln 57aAb­satz 1, 91 Ab­satz 4, 163 Ab­satz 2, 222 Ab­satz 4 und 345 Ab­satz 1403 des SchKG ver­letzt.

401Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

402SR 281.1

403 Heu­te: Art. 341 Abs. 1.

BGE

120 III 28 () from 11. Januar 1994
Regeste: Pflicht der Schuldner des Gemeinschuldners, sich binnen der Eingabefrist als solche zu melden (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); Verrechnungsbegehren. Massnahmen zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung darf einen Betrag, mit dem zu verrechnen begehrt worden ist, nicht einfordern, ohne die dem Kollokationsverfahren vorbehaltene Behandlung dieser Verrechnung abzuwarten. Die Anordnung, den streitigen Betrag unverzüglich auf das Bankkonto der Konkursmasse zu überweisen, kann sich im vorliegenden Fall weder auf Art. 221 Abs. 1 SchKG noch auf irgendeine andere Bestimmung des Bundesrechts stützen.

124 III 170 () from 24. März 1998
Regeste: Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.

146 III 435 (5A_126/2020) from 8. Juni 2020
Regeste: Art. 222 Abs. 4 SchKG, Art. 400 OR; Auskunftspflicht des Dritten im Konkurs; Folgen für den Beauftragten. Die Auskunftspflicht des Dritten hat den gleichen Umfang wie diejenige des Schuldners. Der Beauftragte des Konkursiten kann gegenüber dem Konkursamt nur die Übermittlung rein interner Dokumente verweigern (E. 4).

 

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