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Art. 325
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. BGE
87 I 195 () from 29. Juni 1961
Regeste: Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 22. Juli 1868. 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Auslieferung ist von - Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1 Abs. 2). 2. Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Erw. 2); die verfolgte Tat muss im ersuchenden und im ersuchten Staat als Auslieferungsdelikt strafbar sein (Erw. 3). 3. Es wird nicht ausgeliefert, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist (Erw. 4). 4. Steht eine im ersuchenden Staat gewährte Amnestie der Auslieferung entgegen? (Erw. 5.) 5. Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung gilt auch nach dem schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrag (Erw. 7).
96 IV 76 () from 25. Mai 1970
Regeste: Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand.
117 IV 163 () from 1. Juli 1991
Regeste: Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz (Präzisierung der Rechtsprechung).
124 II 184 () from 24. März 1998
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit rechtswidriger Finanzierung politischer Parteien (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist nicht so sehr die Übereinstimmung der Strafnormen entscheidend, sondern die Frage, ob die im Rechtshilfegesuch angeführten Handlungen - bei gehöriger Umsetzung - nach Schweizer Recht strafbar wären. Die Rechtshilfe kann daher auch für die Verfolgung eines Sachverhalts gewährt werden, der im italienischen Recht als widerrechtliche Finanzierung politischer Parteien (eine dem schweizerischen Recht nicht bekannte Straftat) definiert ist, und in der Schweiz strafbar ist, weil er beispielsweise die objektiven Tatbestandselemente der Bestechung, der Urkundenfälschung, der unwahren Angaben über Handelsgesellschaften usw. erfüllt. Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche politische Straftat im Sinne von Art. 3 IRSG, sondern um Verletzungen des gemeinen Rechts, für welche die Rechtshilfe nicht im Sinne von Art. 67 Abs. 1 IRSG ausgeschlossen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4b). Grundsatz der Spezialität (Art. 67 Abs. 1 IRSG; Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. b EUeR. Missachtung des Spezialitätsprinzips durch die italienischen Behörden im Rahmen von Verfahren fiskalischer Natur. Insbesondere angesichts der formellen Zusicherungen, die Italien abgegeben hat, und der Intervention des Bundesamtes für Polizeiwesen, um der genauen Einhaltung des Spezialitätsprinzips zum Durchbruch zu verhelfen, sind vorliegend keine Gründe gegeben, die Rechtshilfe zu verweigern (E. 5 und 6).
125 IV 17 () from 15. Februar 1999
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; Art. 530 ff. OR, Art. 552 ff. OR und Art. 957 ff. OR; inhaltlich unrichtige Buchhaltung eines Anwaltsbüros, Falschbeurkundung. Eine Buchführung ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt (Präzisierung von BGE 91 IV 188). Falschbeurkundung bejaht bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (E. 2). |