Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 62b

End­gül­ti­ge Ent­las­sung

 

1 Hat sich der be­dingt Ent­las­se­ne bis zum Ab­lauf der Pro­be­zeit be­währt, so ist er end­gül­tig ent­las­sen.

2 Der Tä­ter wird end­gül­tig ent­las­sen, wenn die Höchst­dau­er ei­ner Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 60 und 61 er­reicht wur­de und die Vor­aus­set­zun­gen für die be­ding­te Ent­las­sung ein­ge­tre­ten sind.

3 Ist der mit der Mass­nah­me ver­bun­de­ne Frei­heits­ent­zug kür­zer als die auf­ge­scho­be­ne Frei­heits­s­tra­fe, so wird die Rest­stra­fe nicht mehr voll­zo­gen.

BGE

142 IV 105 (6B_640/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).

143 IV 373 (6B_934/2016) from 13. Juli 2017
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; Kaskade möglicher Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Bestätigung der Rechtsprechung. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (E. 1.4.1). Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt ebenso wie eine Genugtuung nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten; E. 1.4.2). Aufgrund der Andersartigkeit von Strafen und Massnahmen kann eine Strafreduktion auch dann eine angemessene Wiedergutmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn sich die beschuldigte Person bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (E. 1.4).

 

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