Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 64b61

Prü­fung der Ent­las­sung

 

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de prüft auf Ge­such hin oder von Am­tes we­gen:

a.
min­des­tens ein­mal jähr­lich, und erst­mals nach Ab­lauf von zwei Jah­ren, ob und wann der Tä­ter aus der Ver­wah­rung be­dingt ent­las­sen wer­den kann (Art. 64a Abs. 1);
b.
min­des­tens al­le zwei Jah­re, und erst­mals vor An­tritt der Ver­wah­rung, ob die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne sta­tio­näre the­ra­peu­ti­sche Be­hand­lung ge­ge­ben sind und beim zu­stän­di­gen Ge­richt ent­spre­chend An­trag ge­stellt wer­den soll (Art. 65 Abs. 1).

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de trifft die Ent­schei­de nach Ab­satz 1 ge­stützt auf:

a.
einen Be­richt der An­stalts­lei­tung;
b.
ei­ne un­ab­hän­gi­ge sach­ver­stän­di­ge Be­gut­ach­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 56 Ab­satz 4;
c.
die An­hö­rung ei­ner Kom­mis­si­on nach Ar­ti­kel 62d Ab­satz 2;
d.
die An­hö­rung des Tä­ters.

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Kor­rek­tu­ren am Sank­ti­ons- und Straf­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

BGE

135 IV 49 (6B_144/2008) from 9. September 2008
Regeste: Ziff. 2 Abs. 2 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 42, 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; Art. 56 Abs. 6 und Art. 64 ff. StGB; bedingte Entlassung von Tätern, die unter altem Recht wegen wiederholter Vermögensdelikte verwahrt wurden. Die in Anwendung von Art. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrungen werden weitergeführt, sofern keine der in Art. 59-61 oder 63 StGB vorgesehenen Massnahmen in Betracht kommt. Dies gilt selbst, wenn die neuen Voraussetzungen der Verwahrung nach Art. 64 StGB nicht erfüllt sind (E. 1.1.1). Diese Verwahrungen werden nach neuem Recht weitergeführt, welches in Art. 64a und Art. 64b StGB die Regeln zur bedingten Entlassung enthält. Die Entlassung ist auszusprechen, wenn der Verwahrte nur Vermögensdelikte begangen hat und nicht zu erwarten ist, dass der Verwahrte Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (E. 1.1.2).

136 IV 165 (6B_332/2010) from 30. August 2010
Regeste: Art. 64 Abs. 3 und Art. 64b Abs. 2 StGB; bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe. Die Behörde, die über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, d.h. einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (E. 2).

142 IV 56 (6B_513/2015) from 4. Februar 2016
Regeste: Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2).

147 I 259 (6B_124/2021) from 24. März 2021
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2). Geht ein Verwaltungsverfahren voraus, muss das Verwaltungsgericht als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK amten und seine Kognition effektiv ausschöpfen. Hingegen besteht im Verfahren gemäss Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB weder ein zwingender Anspruch auf nochmalige, persönliche mündliche Anhörung noch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 1.3.2). Das verwaltungsinterne Verfahren ist unabdingbar zur Erstellung der sachlichen Entscheidgrundlagen unter Einbezug und Anhörung des Insassen. Ein neunmonatiges verwaltungsgerichtliches Verfahren lässt sich mit der kurzen Frist von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbaren (E. 1.3.3).

 

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