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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 68

4. Ver­öf­fent­li­chung des Ur­teils

 

1 Ist die Ver­öf­fent­li­chung ei­nes Stra­f­ur­teils im öf­fent­li­chen In­ter­es­se, im In­ter­es­se des Ver­letz­ten oder des An­trags­be­rech­tig­ten ge­bo­ten, so ord­net sie das Ge­richt auf Kos­ten des Ver­ur­teil­ten an.

2 Ist die Ver­öf­fent­li­chung ei­nes frei­spre­chen­den Ur­teils oder ei­ner Ein­stel­lungs­ver­fü­gung der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de im öf­fent­li­chen In­te­res­se, im In­ter­es­se des Frei­ge­spro­che­nen oder Ent­las­te­ten ge­bo­ten, so ord­net sie das Ge­richt auf Staats­kos­ten oder auf Kos­ten des An­zei­gers an.

3 Die Ver­öf­fent­li­chung im In­ter­es­se des Ver­letz­ten, An­trags­be­rech­tig­ten, Frei­ge­spro­che­nen oder Ent­las­te­ten er­folgt nur auf de­ren An­trag.

4 Das Ge­richt be­stimmt Art und Um­fang der Ver­öf­fent­li­chung.