Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 93

Be­wäh­rungs­hil­fe

 

1 Mit der Be­wäh­rungs­hil­fe sol­len die be­treu­ten Per­so­nen vor Rück­fäl­lig­keit be­wahrt und so­zi­al in­te­griert wer­den. Die für die Be­wäh­rungs­hil­fe zu­stän­di­ge Be­hör­de leis­tet und ver­mit­telt die hier­für er­for­der­li­che So­zi­al- und Fach­hil­fe.

2 Per­so­nen, die in der Be­wäh­rungs­hil­fe tä­tig sind, ha­ben über ih­re Wahr­neh­mun­gen zu schwei­gen. Sie dür­fen Aus­künf­te über die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der be­treu­ten Per­son Drit­ten nur ge­ben, wenn die be­treu­te Per­son oder die für die Be­wäh­rungs­hil­fe zu­stän­di­ge Per­son schrift­lich zu­stimmt.

3 Die Be­hör­den der Straf­rechts­pfle­ge kön­nen bei der für die Be­wäh­rungs­hil­fe zu­stän­di­gen Be­hör­de einen Be­richt über die be­treu­te Per­son ein­ho­len.

BGE

91 IV 177 () from 25. Oktober 1965
Regeste: Art. 91 Ziff. 1 StGB. Vollzugsschwierigkeiten sind kein Grund, die angeordnete, aber durch Flucht des Zöglings vereitelte Anstaltseinweisung aufzuheben (Erw. 2). Hinweis auf Hilfs- oder Ersatzmassnahmen, die in einem solchen Falle in Betracht kommen (Erw. 4).

96 IV 9 () from 23. Februar 1970
Regeste: Art. 91, 92 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zu Art. 95 StGB. Sind die Voraussetzungen zur Einweisung des Jugendlichen in eine Erziehungsanstalt i.S. von Art. 91 Ziff. 1 erfüllt, ist diese Massnahme anzuordnen; an deren Stelle darf nicht eine Strafe ausgesprochen werden.

96 IV 23 () from 19. März 1970
Regeste: Art. 346 ff. und 372 StGB; Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Fällen, in denen sich der Beschuldigte teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres vergangen hat (Erw. 1). 2. In solchen Fällen ist in der Regel eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte, der nach dem Ermessen der Behörden der zweckmässigste ist (Erw. 2). 3. Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1 mit dem allgemeinen Gerichtsstand der Art. 346 ff. StGB (Erw. 3 a). 4. Vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangene Straftaten sind mit milderer Strafe bedroht als nachher verübte; Folgen für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes (Erw. 3 b).

138 IV 65 (6B_588/2011) from 16. März 2012
Regeste: Art. 89 Abs. 3 und Art. 95 Abs. 3-5 StGB; Nichtbewährung, Rückversetzung des bedingt Entlassenen. Die Durchführbarkeit von Bewährungshilfe und Weisungen darf nicht einzig unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Anordnungen durch den Verurteilten geprüft worden, sondern muss auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Rechnung tragen. Kann die Anordnung diesen objektiven Zweck nicht erreichen, ist sie als nicht durchführbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB zu betrachten. In diesem Fall sind die in Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB vorgesehenen Anordnungen zu treffen (E. 4).

145 IV 359 (6B_375/2018) from 12. August 2019
Regeste: Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8).

 

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