Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art.148a185

Un­recht­mäs­si­ger Be­zug von Leis­tun­gen ei­ner So­zi­al­ver­si­che­rung oder der So­zi­al­hil­fe

 

1 Wer je­man­den durch un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben, durch Ver­schwei­gen von Tat­sa­chen oder in an­de­rer Wei­se ir­re­führt oder in ei­nem Irr­tum be­stärkt, so­dass er oder ein an­de­rer Leis­tun­gen ei­ner So­zi­al­ver­si­che­rung oder der So­zi­al­hil­fe be­zieht, die ihm oder dem an­dern nicht zu­ste­hen, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu ei­nem Jahr oder Geld­stra­fe be­straft.

2 In leich­ten Fäl­len ist die Stra­fe Bus­se.

185 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

BGE

145 I 282 (1C_389/2018 und andere) from 8. August 2019
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6).

 

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