Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 171bis
Widerruf des Konkurses 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG193), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 2 Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen erleichtert hat. |