Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 273

Wirt­schaft­li­cher Nach­rich­ten­dienst

 

Wer ein Fa­bri­ka­ti­ons- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis aus­kund­schaf­tet, um es ei­ner frem­den amt­li­chen Stel­le oder ei­ner aus­län­di­schen Or­ga­ni­sa­ti­on oder pri­va­ten Un­ter­neh­mung oder ih­ren Agen­ten zu­gäng­lich zu ma­chen,

wer ein Fa­bri­ka­ti­ons- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis ei­ner frem­den amt­li­chen Stel­le oder ei­ner aus­län­di­schen Or­ga­ni­sa­ti­on oder pri­va­ten Un­ter­neh­mung oder ih­ren Agen­ten zu­gäng­lich macht,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe, in schwe­ren Fäl­len mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft. Mit der Frei­heits­s­tra­fe kann Geld­stra­fe ver­bun­den wer­den.312

312 Straf­dro­hun­gen neu um­schrie­ben ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

80 IV 151 () from 14. August 1954
Regeste: 1. Art. 137 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Diebstahl oder Veruntreuung? (Erw. 2). 2. Art. 271 Ziff. 2 StGB. Subjektiver Tatbestand der Entführung zur Überlieferung an eine fremde Behörde (Erw. 3).

95 I 439 () from 1. Oktober 1969
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde. Die in Art. 87 OG enthaltene Beschränkung gilt nicht für Beschwerden, mit denen neben der Verletzung des Art. 4 BV noch andere Rügen erhoben werden (Erw. 1). Bankgeheimnis und kantonales Strafprozessrecht. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Verhältnis des kantonalen Strafprozessrechts zum Bankgeheimnis - inbezug auf die Zeugenpflicht und die Pflicht zur Herausgabe von Akten (Erw. 2 b Abs. 1). - inbezug auf das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten. Abwägung der sich einander entgegenstehenden Interessen. Bedeutung des Umstands, dass der Geschädigte ein ausländischer Staat ist. Tragweite von Art. 321 Ziff. 3 und Art. 273 Abs. 2 StGB (Erw. 2 b-d).

96 IV 139 () from 3. November 1970
Regeste: Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP. Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches. 1. Entspricht der Untersuchungsrichter einem Gesuch des Verhafteten auf Wiedererwägung der Abweisung, so ist die Beschwerde auch gegen den neuen Entscheid zulässig (Erw. 1). 2. Die Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt oder sein Ermessen offensichtlich überschritten hat (Erw. 2). 3. Haftbelassung wegen dringenden Fluchtverdachts, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Erw. 3). 4. Die Anklagekammer ist nur Beschwerdeinstanz (Erw. 4).

97 IV 111 () from 23. April 1971
Regeste: Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2 MStG, Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse und wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des militärischen Geheimnisses; Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung. Bedeutung des Geheimhaltungswillens (Erw. 2). 2. Verletzung militärischer Geheimnisse durch Preisgabe der Fabrikationsunterlagen für das Mirage-Triebwerk an einen fremden Staat (Erw. 3). 3. Verhältnis zwischen Art. 86 MStG einerseits und Art. 106 MStG, Art. 274 und 301 StGB anderseits (Erw. 4). 4. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst durch Verrat von Fabrikationsunterlagen, die nicht bloss aus militärischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen geheimgehalten werden. Schwerer Fall (Erw. 5).

98 IV 209 () from 7. September 1972
Regeste: Art. 273 StGB, Wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Erw. 1a). 2. Im wirtschaftlichen Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens liegt eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung gesamtschweizerischer Interessen (Erw. 1 b). 3. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (Erw. 1c).

101 IV 177 () from 21. Juni 1975
Regeste: Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III).

101 IV 312 () from 9. Oktober 1975
Regeste: Art. 273 StGB. 1. Begriff des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Erw. 1). 2. Schutzwürdig kann auch ein vertragswidriges Verhalten sein (Erw. 2).

102 IA 211 () from 23. Juni 1976
Regeste: Art. 4 BV; Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren. Ist die geschlossene Durchführung der Hauptverhandlung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geboten, so verletzt der Ausschluss der Öffentlichkeit Art. 4 BV auch dann nicht, wenn ein derartiger Ausschlussgrund im kantonalen Prozessrecht nicht vorgesehen ist. Die öffentliche Durchführung eines Strafverfahrens, in welchem dem Angeklagten zur Last gelegt wird, er habe Geschäftsgeheimnisse verraten, kann mit triftigen Gründen als widersprüchlich und mit dem Bundesrecht nicht vereinbar bezeichnet werden.

104 IV 175 () from 3. Mai 1978
Regeste: Art. 273 StGB. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst; Art. 162 StGB. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses. a) Geschäftsgeheimnis (Erw. 1b, c). b) Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses (Erw. 2). c) Zuständigkeit, Art. 7 StGB (Erw. 3). d) Vorsatz (Erw. 4). e) Rechtsirrtum, Art. 20 StGB (Erw. 5). f) Sachverhaltsirrtum, Art. 19 StGB (Erw. 6).

108 IV 41 () from 17. Mai 1982
Regeste: Art. 70 und 273 StGB. 1. Zur Bestimmung der Verjährungsfrist sind bei der Einreihung einer strafbaren Handlung in eine der drei Deliktskategorien (Art. 70 StGB) die Schärfungs- und Milderungsgründe des besondern Teils des StGB zu berücksichtigen (E. 2). 2. Der "schwere Fall" i.S. von Art. 273 StGB ist ein bei der Feststellung der angedrohten Höchststrafe in Betracht fallendes Qualifikationsmerkmal, dessen Vorliegen in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente zu prüfen ist (E. 2). 3. Ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes liegt vor, wenn der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass mitgefährdet (E. 3).

125 IV 74 () from 2. März 1999
Regeste: Art. 70 und 251 Ziff. 2 StGB; Bestimmung der Verjährungsfrist beim leichten Fall. Für die Berechnung der Verfolgungsverjährung ist von der Strafdrohung des Grundtatbestands auszugehen (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

132 IV 49 () from 14. Dezember 2005
Regeste: Art. 217 und 29 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beginn der Strafantragsfrist. Der Arbeitgeber, der entgegen dem Entscheid eines Zivilgerichts den von seinem Arbeitnehmer als Unterhaltsbeitrag geschuldeten Lohnanteil nicht der unterhaltsberechtigten Gattin zukommen lässt, sondern den gesamten Lohn an den Arbeitnehmer überweist, ist subjektiv Gehilfe zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wenn er im Zeitpunkt der Überweisung den deliktischen Willen des Arbeitnehmers kennt, der bereits den Entschluss zur Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gefasst hat (E. 1). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist - analog der Verjährungsfrist (Art. 71 lit. c StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (E. 3.1). Die Strafantragsfrist beginnt gegenüber dem Teilnehmer erst zu laufen, wenn die Berechtigte den Täter kennt (E. 3.2).

135 IV 76 (6B_466/2008) from 15. Dezember 2008
Regeste: Art. 146 Abs. 1 StGB; Anlagebetrug. Die aggressive mündliche Vermittlung von Aktienoptionen unter Verschleierung der von den Kunden tatsächlich erhobenen Kommissionen durch Telefonverkäufer, welche von den vermittelten Geschäften weitgehend nichts verstanden und über die Kommissionsstruktur selber im Irrtum waren, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Dass die Opfer nachträglich aufgrund korrekt erstellter Abrechnungen die Höhe der Kommissionen hätten erkennen können, schliesst Arglist nicht aus (E. 5.3).

141 IV 155 (6B_508/2014) from 25. Februar 2015
Regeste: a Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4).

143 II 202 (2C_893/2015) from 16. Februar 2017
Regeste: Art. 28 Abs. 3 lit. b DBA CH-FR; Art. 7 lit. c StAhiG; internationale Steueramtshilfe; Grundsatz von Treu und Glauben; Begriff der strafbaren Handlungen gemäss schweizerischem Recht. Art. 28 Abs. 3 lit. b DBA CH-FR (der mit Art. 26 Abs. 3 lit. b des OCDE-Musterabkommens übereinstimmt) betrifft die Auskünfte, um die im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe ersucht wird, nicht aber die Sachverhaltsumstände, die der Anfrage des ersuchenden Staates zugrunde liegen. Die Bestimmung erlaubt es somit nicht, die Amtshilfe deswegen zu verweigern, weil die Anfrage auf illegal beschafften Daten beruht (E. 6). Frage offengelassen, ob Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 (über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zum DBA CH-FR) der Anfrage des ersuchenden Staates entgegen gehalten werden kann (E. 7). Tragweite von Art. 7 lit. c StAhiG in Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser stellt einen allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz dar und ist somit namentlich im Bereich der internationalen Steueramtshilfe anwendbar (E. 8.3). Verhältnis zum Begriff der strafbaren Handlungen gemäss schweizerischem Recht (E. 8.4). Die Handlungen, auf die sich Art. 7 lit. c StAhiG bezieht, müssen in der Schweiz tatsächlich strafbar sein (E. 8.5), was vorliegend nicht der Fall ist (E. 8.6). Im Übrigen besteht kein Anzeichen dafür, dass der vermutete gute Glaube Frankreichs in Frage zu stellen wäre (E. 8.7).

145 IV 114 (6B_1314/2016, 6B_1318/2016) from 10. Oktober 2018
Regeste: Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4).

 

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