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Art. 355a464
5. Zusammenarbeit mit Europol a. Datenaustausch 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.465 2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 2004466 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3 Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind. 4 Der Austausch von Personendaten mit Europol wird dem Austausch mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates gleichgesetzt (Art. 349b).467 464 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983). 465 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestim-mungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). 467 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941). |