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Art. 371
Privatauszug 1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b 2 Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind. 3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.558 3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.559 4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist.560 4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.561 5 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.562 557 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). 558 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). 559 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). 560 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). 561 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). 562 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). BGE
85 IV 250 () from 4. Dezember 1959
Regeste: Art. 351, 372 Abs. 3 StGB; Art. 263 BStP. 1. Abgrenzung der Kompetenzen des Justiz- und Polizeidepartements und der Anklagekammer mit Bezug auf die Beurteilung von Gerichtsstandskonflikten zwischen den Kantonen. Ist der Beschuldigte teils vor und teils nach Erreichung des 18. Altersjahrs straffällig geworden, so bezeichnet die Anklagekammer den zuständigen Kanton (Erw. 1). 2. Nach welchen Bestimmungen ist in solchen Fällen der Gerichtsstand zu ermitteln? (Erw. 2).
86 IV 195 () from 5. September 1960
Regeste: Art. 372 Abs. 1 und 3, 346 StGB; Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Strafsachen, die teils nach dem Jugend-, teils nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen sind (Bestätigung und Ergänzung der Rechtsprechung, Erw. 1). 2. Verhältnis des Gerichtsstandes des Wohnsitzes zu demjenigen des Aufenthaltsortes im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Erw.2). 3. Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1 mit dem allgemeinen des Art. 346 StGB (Erw. 3).
96 IV 23 () from 19. März 1970
Regeste: Art. 346 ff. und 372 StGB; Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Fällen, in denen sich der Beschuldigte teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres vergangen hat (Erw. 1). 2. In solchen Fällen ist in der Regel eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte, der nach dem Ermessen der Behörden der zweckmässigste ist (Erw. 2). 3. Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1 mit dem allgemeinen Gerichtsstand der Art. 346 ff. StGB (Erw. 3 a). 4. Vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangene Straftaten sind mit milderer Strafe bedroht als nachher verübte; Folgen für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes (Erw. 3 b).
118 IV 371 () from 15. Dezember 1992
Regeste: Art. 67 BV, Art. 352 ff. StGB, Art. 252 BStP. Interkantonale Rechtshilfe, politisches Delikt. - Verfahren: Parteien, rechtliches Gehör des Verurteilten, förmlicher Entscheid des ersuchten Kantons (E. 1a-E. 1d). - Art. 252 Abs. 1 BStP wurde faktisch durch die Art. 352 ff. StGB ersetzt (E. 2). - Art. 352 StGB verpflichtet die Kantone zu grundsätzlich umfassender Rechtshilfe (E. 3). - Ob ein politisches Delikt im Sinne von Art. 352 Abs. 2 StGB vorliegt, entscheidet die Anklagekammer frei (E. 4b). - Im Bereich der interkantonalen Rechtshilfe ist der Begriff des politischen Delikts weit zu fassen (E. 4c-E. 4h). - Der sich aus der Bundesverfassung und der EMRK ergebende Grundsatz "ne bis in idem" bzw. die materielle Rechtskraft stehen einer neuen Beurteilung durch den ersuchten Kanton entgegen; der ersuchte Kanton hat daher entweder das rechtskräftige Urteil zu vollziehen oder den Verurteilten dem ersuchenden Kanton zuzuführen (E. 6).
135 IV 87 (6B_538/2008) from 7. Januar 2009
Regeste: a Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB. Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden. Bei einer neuen Begutachtung können die einer entfernten Verurteilung zugrunde liegenden Taten jedoch berücksichtigt werden (E. 2). |