Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 1 June 2022)


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Art. 271309

Un­law­ful activ­it­ies on be­half of a for­eign state

 

1. Any per­son who car­ries out activ­it­ies on be­half of a for­eign state on Swiss ter­rit­ory without law­ful au­thor­ity, where such activ­it­ies are the re­spons­ib­il­ity of a pub­lic au­thor­ity or pub­lic of­fi­cial,

any per­son who car­ries out such activ­it­ies for a for­eign party or or­gan­isa­tion,

any per­son who fa­cil­it­ates such activ­it­ies,

shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing three years or to a mon­et­ary pen­alty, or in ser­i­ous cases to a cus­todi­al sen­tence of not less than one year.310

2. Any per­son who ab­ducts an­oth­er by us­ing vi­ol­ence, false pre­tences or threats and takes him abroad in or­der to hand him over to a for­eign au­thor­ity, party or oth­er or­gan­isa­tion or to ex­pose him to a danger to life or limb shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence of not less than one year.

3. Any per­son who makes pre­par­a­tions for such an ab­duc­tion shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence or to a mon­et­ary pen­alty.

309Amended by No I of the FA of 5 Oct. 1950, in force since 5 Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 11249).

310 Pen­al­ties re­vised by No II 1 para. 16 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 34593535; BBl 1999 1979).

BGE

80 IV 151 () from 14. August 1954
Regeste: 1. Art. 137 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Diebstahl oder Veruntreuung? (Erw. 2). 2. Art. 271 Ziff. 2 StGB. Subjektiver Tatbestand der Entführung zur Überlieferung an eine fremde Behörde (Erw. 3).

103 IA 206 () from 25. Mai 1977
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. 1. Legitimation zur Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen (E. 2a). 2. Anwendbares Recht (E. 3). 3. Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfegesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens (E. 5). Verbot der Beweisausforschung (E. 6). Rechtsfolgen einer ungenügenden Darstellung (E. 7). 4. Durchführung einer Beschlagnahme im wesentlichen durch ausländische Polizeibeamte (E. 9a); Rechtsfolgen (E. 9b).

106 IB 260 () from 26. September 1980
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4).

117 IA 119 () from 12. Juni 1991
Regeste: Art. 4 BV; formelle Rechtsverweigerung, Vertrauensschutz. Kann allein schon aufgrund eines einzigen Urteils berechtigtes Vertrauen in eine Praxis entstehen? Frage offengelassen (E. 2). Dem Rechtsuchenden darf aus einer unklaren oder widersprüchlichen gesetzlichen Rechtsmittelordnung kein Nachteil erwachsen (E. 3).

133 I 234 (1B_87/2007) from 22. Juni 2007
Regeste: a Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 EMRK; Untersuchungshaft, völkerrechtswidrige Entführung. Fall, in dem ein wegen gewerbsmässigen Betrugs Angeschuldigter in die Dominikanische Republik geflüchtet, von den dortigen Behörden ausgewiesen und dabei den schweizerischen Behörden übergeben worden war. Völkerrechtswidrige Entführung und damit Hafthinderungsgrund verneint, da die schweizerischen Behörden die Souveränität der Dominikanischen Republik beachtet und weder Zwang, Drohung noch List angewandt haben, um des Angeschuldigten habhaft zu werden (E. 2).

141 I 201 (2C_1058/2014) from 28. August 2015
Regeste: Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

141 III 119 (4A_406/2014, 4A_408/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 5, Art. 9 Abs. 1 und 4 DSG, Art. 1 Abs. 3 VDSG, Art. 47 BankG; Verpflichtung einer Bank, ihren (ehemaligen) Angestellten über die sie betreffenden persönlichen Daten, die an die amerikanischen Behörden übermittelt wurden, schriftlich Auskunft zu erteilen. Die Bank (Inhaberin der Datensammlung) kann sich vorliegend nicht auf eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG) berufen, um gegenüber den Angestellten die Herausgabe von Kopien der strittigen Daten zu verweigern (E. 5). Ein überwiegendes Interesse Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG fehlt (E. 6). Eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DSG ergibt, dass im vorliegenden Fall das Interesse der Angestellten, eine Kopie der strittigen Daten zu erhalten, dasjenige der Bank überwiegt, das Auskunftsrecht der Angestellten einzuschränken (E. 7). Frage offengelassen, ob ausser den in Art. 1 Abs. 3 VDSG vorgesehenen Fällen andere Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunftserteilung in Betracht kommen, nachdem die Bank keinen konkreten Umstand geltend macht, der einer Herausgabe einer Kopie der streitbetroffenen Daten entgegenstünde (E. 8).

146 IV 36 (1B_164/2019) from 15. November 2019
Regeste: Art. 280, 272, 277 StPO, Art. 30 IRSG; Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon). Die technischen Überwachungsmassnahmen im Sinn von Art. 280 StPO sind Zwangsmassnahmen (E. 2.1). Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden, im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat (E. 2.2).

 

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