Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 1 June 2022)


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Art. 66b76

c. Com­mon pro­vi­sions. Re­peat of­fence

 

1 Any per­son who has been made sub­ject to an ex­pul­sion or­der who com­mits a fur­ther of­fence that meets the re­quire­ments for ex­pul­sion un­der Art­icle 66a shall be ex­pelled again for 20 years.

2 Lifelong ex­pul­sion may be ordered if the of­fend­er com­mits the new of­fence while the pre­vi­ous ex­pul­sion or­der is still in ef­fect.

76 In­ser­ted by No I 1 of the FA of 20 March 2015 (Im­ple­ment­a­tion of Art. 121 para. 3–6 Fed­er­al Con­sti­tu­tion on the ex­pul­sion of for­eign na­tion­als con­victed of cer­tain crim­in­al of­fences), in force since 1 Oct. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

BGE

146 IV 311 (6B_1031/2019) from 1. September 2020
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 und Art. 66a sowie Art. 66b StGB; strafrechtliches Rückwirkungsverbot in Bezug auf die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung; Wiederholungsfall; retrospektive Konkurrenz bei Landesverweisung. Das Strafgericht kann die Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat. Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen (E. 3.2.2). Ein Wiederholungsfall nach Art. 66b StGB ist ab der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf der Dauer der Landesverweisung sowie nach dem Ablauf der Dauer einer ersten Landesverweisung möglich (E. 3.5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Zusammentreffen zweier altrechtlicher Landesverweisungen sind diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip zu vollziehen (E. 3.6.1). Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art. 66a StGB (E. 3.6.2). Die heutige Landesverweisung ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen. Somit steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmecharakter im Vordergrund. Es besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Zusammentreffen zweier altrechtlicher Landesverweisungen gemäss BGE 117 IV 229 abzuweichen. Demnach gelangt nicht das Kumulations- sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung. Das heisst, dass die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren Landesverweisung aufgeht (E. 3.7).

 

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