Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 139

Dieb­stahl

 

1. Wer je­man­dem ei­ne frem­de be­weg­li­che Sa­che zur An­eig­nung weg­nimmt, um sich oder einen an­dern da­mit un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Der Dieb wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu zehn Jah­ren oder Geld­stra­fe nicht un­ter 90 Ta­ges­sät­zen180 be­straft, wenn er ge­werbs­mäs­sig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Frei­heits­s­tra­fe von sechs Mo­na­ten bis zu zehn Jah­ren be­straft,181

wenn er den Dieb­stahl als Mit­glied ei­ner Ban­de aus­führt, die sich zur fort­ge­setz­ten Ver­übung von Raub oder Dieb­stahl zu­sam­men­ge­fun­den hat,

wenn er zum Zweck des Dieb­stahls ei­ne Schuss­waf­fe oder ei­ne an­de­re ge­fähr­li­che Waf­fe mit sich führt oder

wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Dieb­stahl be­geht, sei­ne be­son­de­re Ge­fähr­lich­keit of­fen­bart.

4. Der Dieb­stahl zum Nach­teil ei­nes An­ge­hö­ri­gen oder Fa­mi­li­en­ge­nos­sen wird nur auf An­trag ver­folgt.

180Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Die Änd. wur­de im gan­zen zwei­ten Buch be­rück­sich­tigt.

181 Straf­dro­hun­gen neu um­schrie­ben ge­mä­ss Ziff. II 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­rung des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

BGE

83 IV 142 () from 27. Mai 1957
Regeste: 1. Art.21'139 StGB. Beginn der Ausführung des Verbrechens bei Raubversuch (Erw. 1). 2. Art. 137 Ziff.2Abs.2'139 Ziff.2Abs. 3 StGB. Wann hat der Dieb bzw. der Räuber die Tat als Mitglied einer Bande ausgeführt? (Erw. 5).

85 IV 169 () from 16. Oktober 1959
Regeste: Art. 70, 73 StGB. Im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten lebt die Verfolgungsverjährung nicht wieder auf, sondern es läuft die Vollstreckungsverjährung weiter, auch wenn das frühere Urteil bereits durch den Wiederaufnahmeentscheid aufgehoben wird.

95 IV 59 () from 1. April 1969
Regeste: 1. Art. 63 ff. StGB. Ermittlung von Art und Mass der Strafe bei Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Vorgehen, Aufgabe und Ermessen des kantonalen Richters (Erw. 1). 2. Art. 65 und 100 Ziff. 1 Satz 1 StGB. Der Milderungsgrund des jugendlichen Alters lässt eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens zu, wenn er mit einem andern Milderungsgrund zusammentrifft (Erw. 2).

98 IV 97 () from 13. Juni 1972
Regeste: 1. Art. 187 Abs. 2 StGB. Die Gewaltanwendung des Täters muss die Widerstandskräfte der Frau in einem solchen Masse lahmlegen, dass irgendwelche Bewegungen, zu denen das Opfer noch fähig ist, das Vorhaben des Angreifers weder zu vereiteln noch zu beeinträchtigen vermögen (Erw. 1). 2. Art. 187 StGB schliesst die Anwendung von Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus, wenn zwischen der Freiheitsberaubung und der Notzucht ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass die Handlungen des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (Erw. 2).

100 IV 27 () from 10. Mai 1974
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4, Raub. Die besondere Gefährlichkeit des Täters kann sich nicht nur aus den Tatumständen ergeben, sondern auch aus vorausgehenden und nachfolgenden Umständen. Zu solchen der Tat vorangehenden Umständen zählen Umsicht und Hartnäckigkeit bei der Verfolgung der räuberischen Absicht.

100 IV 219 () from 6. Dezember 1974
Regeste: Art. 137 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 2 StGB: qualifizierter Diebstahl bzw. Raub. 1. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Diebstählen oder Raubtaten gerichtet ist (Erw. 2). 2. Besondere Gefährlichkeit des Täters (Erw. 3).

101 IV 154 () from 11. August 1975
Regeste: 1. Art. 139 StGB. Der Tatbestand des Raubes ist objektiv dann nicht gegeben, wenn die Widerstandsunfähigkeit des Angegriffenen durch diesen selbst und nicht durch den Täter herbeigeführt worden ist (Erw. 1). 2. Art. 129 StGB. Wer einen völlig Betrunkenen in einer regnerischen, aber nicht besonders kalten Novembernacht mit Hut und Mantel bekleidet unter dem Vordach einer Baracke zurücklässt, bringt diesen in der Regel nicht in eine unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 3. Art. 182 StGB. Wer einen völlig Betrunkenen gegen dessen vermutlichen Willen an einen andern Aufenthaltsort verbringt, macht sich der Freiheitsberaubung nicht schuldig (Erw. 3).

102 IV 18 () from 6. Februar 1976
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 StGB: schwerer Raub durch Bedrohung mit dem Tod. Die Todesdrohung muss objektiv unmittelbar ausführbar sein und das Opfer in eine hochgradige Todesgefahr versetzt werden.

102 IV 166 () from 29. Juni 1976
Regeste: 1. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Der Begriff der Bande verlangt nicht, dass der Wille der Täter auf die Verübung einer Vielheit von Diebstählen und Raubtaten gerichtet sei. 2. Art. 100bis Ziff. 1 StGB. Der Richter hat den körperlichen und geistigen Zustand des Täters, dessen Erziehbarkeit zur Arbeit und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen abzuklären und seinen Entscheid gebührend zu begründen.

102 IV 225 () from 17. Dezember 1976
Regeste: 1. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 5 StGB. Verhältnis von Abs. 5 (voraussehbare Todesfolge) zu den Qualifikationsmerkmalen der Abs. 2-4 (E. 2). 2. Art. 11 StGB. Nicht jede neurotische Fehlentwicklung (Verunsicherung, starke Minderwertigkeitsgefühle, Entschlussunfähigkeit) genügt, um die Zurechnungsfähigkeit herabzusetzen. Ermessen des Richters (E. 7).

103 IA 55 () from 22. März 1977
Regeste: Art. 84 OG; Rechtsmittel bei Begutachtung in Strafsachen. 1. Unterlässt oder verweigert der Richter die Anordnung einer vom Bundesstrafrecht vorgeschriebenen Begutachtung des Angeklagten, so steht diesem die Nichtigkeitsbeschwerde offen, was die staatsrechtliche Beschwerde ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung, Erw. 1a). 2. Wird das Gutachten selbst oder werden die von der kantonalen Behörde daraus gezogenen Schlüsse angefochten, so steht deren Beweiswürdigung in Frage. Dagegen ist nicht Nichtigkeits-, sondern staatsrechtliche Beschwerde zu führen (Praxisänderung, Erw. 1b).

103 IA 624 () from 21. Dezember 1977
Regeste: Auslieferung, Europäisches Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dezember 1957; Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 13. Mai 1874. Mehrheit von Auslieferungsbegehren, von Italien und Belgien gestellt. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). Anwendung von Art. 17 des Europ. Auslieferungs-Übereink. auf den konkreten Fall, weil nach dem Staatsvertrag mit Belgien der ersuchte Staat frei ist nach seinem Gutfinden zu entscheiden bei Mehrheit von Begehren (E. 2). Art. 17, Aufzählung der Kriterien für die Wahl (E. 3). Anwendung dieser Kriterien im konkreten Fall (E. 9).

105 IV 182 () from 25. Mai 1979
Regeste: 1. Art. 139 Ziff. 2 StGB, qualifizierter Raub. Begriff der besonderen Gefährlichkeit (Erw. 1). 2. Art. 26 StGB. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Umstände sind nicht nur Umstände des allgemeinen Teils des StGB, sondern auch Merkmale der einzelnen Straftatbestände, vorausgesetzt, dass sie die Strafbarkeit der Tat nicht begründen, sondern sie nur erhöhen, vermindern oder ausschliessen (Erw. 2).

105 IV 300 () from 14. Dezember 1979
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 StGB. Schwerer Raub durch Bedrohung mit dem Tode. Die Todesdrohung muss objektiv unmittelbar ausführbar sein und das Opfer in eine erhebliche Todesgefahr versetzt werden. Auf die Bereitschaft oder Absicht des Täters, die Todesdrohung notfalls zu verwirklichen, kommt es nicht an (Bestätigung der Rechtsprechung).

107 IV 98 () from 5. Oktober 1981
Regeste: Art. 64 StGB, Betätigen aufrichtiger Reue durch Schadensdeckung. Fall einer Schadensdeckung durch die Eltern des Täters unter Anrechnung als Erbvorempfang.

107 IV 107 () from 16. Juni 1981
Regeste: Art. 139 Ziff. 1 StGB, einfacher Raub. Eine Frau, welche von zwei Männern, die sie berauben wollen, angegriffen und zu Boden geworfen wird, ist ein Opfer von Gewalt und widerstandsunfähig im Sinne dieser Bestimmung.

107 IV 110 () from 26. März 1981
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 StGB. Schwerer Raub durch Bedrohung mit dem Tode. Die Todesdrohung muss objektiv unmittelbar ausführbar sein und das Opfer in erhebliche Todesgefahr versetzt werden. Auf die Bereitschaft oder Absicht des Täters, die Todesdrohung notfalls zu verwirklichen, kommt es nicht an (Bestätigung der Rechtsprechung). Auch die Drohung mit einer gesicherten oder nicht durchgeladenen Schusswaffe kann den Tatbestand des Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllen.

108 IB 525 () from 3. August 1982
Regeste: Auslieferung. Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Mai 1900. I. Art. V Abs. 2 des Vertrages, welcher die dem Auslieferungsgesuch beizulegenden Unterlagen nennt, ist seinem Zweck entsprechend auszulegen, der darin besteht, dem ersuchten Staat die Würdigung des Sachverhaltes nach auslieferungsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen (E. 3). II. Betäubungsmittel-Verkehr (Art. II Ziff. 13 des Vertrages). 1. Erfordernis der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Gefängnis nach schweizerischem Recht und der Strafbarkeit der Zuwiderhandlung als Verbrechen ("felony") nach dem Recht der Vereinigten Staaten (E. 4). 2. Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit der Delikte der Verschwörung ("conspiracy") zur Einfuhr von Betäubungsmitteln und der Einfuhr von Betäubungsmitteln, welche nach amerikanischem Recht in Realkonkurrenz stehen (E. 5). a) Die beidseitige Strafbarkeit kann nicht deshalb verneint werden, weil in der Schweiz zwischen der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG) und der Vorbereitungshandlung hiezu (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) auch bloss unechte Gesetzeskonkurrenz bestehen kann. b) Mit zu berücksichtigen ist die Regelung des Einheits-Übereinkommens von 1961, welches von der Schweiz und von den Vereinigten Staaten ratifiziert worden ist. Durch ihren Beitritt zu diesem Übereinkommen hat die Schweiz darauf verzichtet, die Auslieferung für einzelne Widerhandlungen, zwischen denen nach schweizerischem Recht unechte Gesetzeskonkurrenz besteht, abzulehnen. III. Begehungsort; Art. I des Vertrages. Stehen Betäubungsmitteldelikte in Frage, ist Art. I des Auslieferungsvertrages mit Blick auf Art. 36 Ziff. 2 lit. a(i) und lit. b des Einheits-Übereinkommens so auszulegen, dass die Auslieferung selbst dann nicht verweigert werden könnte, wenn die als "conspiracy" und Teilnahme an der Einfuhr von Betäubungsmitteln verfolgten Taten nicht auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten begangen worden wären (E. 7). IV. Die Auslieferung für Betäubungsmitteldelikte kann nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil der ersuchende Staat für die Ermittlungen "agents provocateurs" einsetzte; auch das schweizerische Recht lässt bei der Bekämpfung des Drogenhandels ein solches Vorgehen zu (vgl. Art. 23 Abs. 2 BetmG) (E. 8).

108 IV 18 () from 15. Januar 1982
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 StGB. Bedrohung mit dem Tode. Ein durch Bedrohung mit dem Tode qualifizierter Raubversuch liegt nicht erst dann vor, wenn der Täter jemanden tatsächlich mit dem Tode bedrohte und das Opfer trotz dieser Drohung nicht widerstandsunfähig wurde, sondern schon dann, wenn der Täter jemanden mit dem Tode bedrohen wollte (E. 2a). Ob er die ins Auge gefasste Bedrohung notfalls verwirklicht hätte, ist belanglos (E. 2b). Ist der Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode gegeben, so braucht nicht untersucht zu werden, ob die Tat noch "auf andere Weise" die besondere Gefährlichkeit des Räubers offenbarte (E. 2c).

108 IV 88 () from 9. September 1982
Regeste: Mittäterschaft. Wer an der Beschlussfassung sowie Planung und Vorbereitung von Straftaten (Raubüberfall und Delikte zur Flucht- und Beutesicherung) massgeblich mitwirkte und an deren Ausführung bis zu seiner Festnahme aktiv beteiligt war, ist auch in bezug auf die von seinen Komplizen verübten weiteren Delikte zur Flucht- und Beutesicherung als Mittäter verantwortlich, wenn diese zum allgemeinen Täterplan gehören und zu den vorangegangenen Taten in enger Beziehung stehen (E. I).

109 IV 106 () from 26. Mai 1983
Regeste: Rev. Art. 139 Ziff. 3 StGB, Lebensgefahr des Opfers. Wer auf kurze Distanz eine scharf geladene (wenn auch gesicherte oder nicht durchgeladene) Waffe auf das Opfer richtet, schafft eine konkrete Lebensgefahr im Sinne des neuen Gesetzestextes.

109 IV 161 () from 30. November 1983
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 StGB; qualifizierter Raub. Begriff der "besonderen Gefährlichkeit" in den Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 aStGB und Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 nStGB.

110 IV 77 () from 3. September 1984
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Raub. Wer eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe benützt, kann nicht verlangen, dass er lediglich nach Art. 139 Ziff. 1bis StGB bestraft werde. Diese Bestimmung ist nur auf jenen Täter anwendbar, welcher zum Zweck des Raubes eine solche Waffe "mit sich führt", ohne sie - z.B. als Drohmittel - zu verwenden.

110 IV 80 () from 28. September 1984
Regeste: 1. Art. 139 Ziff. 1 und 139 Ziff. 1bis StGB. Führt der Täter eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mit sich oder steht ihm die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung, dann kann er nicht gemäss Art. 139 Ziff. 1bis StGB bestraft werden, es sei denn, dass die Schusswaffe wegen ihrer besonderen Beschaffenheit als andere gefährliche Waffe eingesetzt werden kann (E. 1). 2. Art. 137 StGB. Wer mittels seiner Karte am Postomat Geld abhebt im Bewusstsein, dass die Deckung fehlt, macht sich nicht der Veruntreuung, sondern des Diebstahls schuldig (E. 2).

111 IV 49 () from 17. April 1985
Regeste: Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 1bis StGB. Spielzeugwaffen, defekte Schusswaffen oder solche, für die der Täter keine Munition greifbar hat, werden von Art. 139 Ziff. 1bis StGB nicht erfasst, sofern sie nicht als "andere gefährliche Waffen" (d.h. als Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dienen) bezeichnet werden müssen.

111 IV 127 () from 19. November 1985
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB. Lebensgefahr des Opfers. Raub unter Einsatz scharf geladener Schusswaffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

112 IV 13 () from 19. März 1986
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe zum Zwecke des Raubes. Ein Hammer ist nicht eine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung.

112 IV 14 () from 7. Januar 1986
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener Schusswaffe. Eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ist auch dann zu bejahen, wenn die Waffe gesichert und nicht durchgeladen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).

112 IV 16 () from 13. März 1986
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener Schusswaffe. Eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ist auch dann zu bejahen, wenn ein Trommelrevolver so geladen ist, dass der Abzugshebel bis zur Schussabgabe mehrmals betätigt werden muss.

114 IV 8 () from 8. Januar 1988
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB; Lebensgefahr des Opfers. Wird das Opfer in einer Art und Weise mit einer Waffe bedroht, die geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zu bewirken, und steht einer unmittelbaren Verwirklichung der Drohung objektiv nichts im Wege, so ist eine konkrete Lebensgefahr im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu bejahen. In casu Raub unter Einsatz einer Stichwaffe, die während kurzer Zeit mit der scharfen Spitze in einem Abstand von 10-20 cm gegen den Hals gerichtet war.

115 IV 121 () from 14. April 1989
Regeste: Strafbare Vorbereitungshandlungen; Rücktritt (Art. 260bis Abs. 2 StGB). Der (unvollendete) Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen ist nicht strafbar (E. 2d). Einen vollendeten Versuch kann es insoweit nicht geben, da strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB schlichte Tätigkeitsdelikte sind (E. 2d). Der Rücktritt aus eigenem Antrieb gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bezieht sich auf die strafbare Vorbereitungshandlung und nicht auf die Ausführung der geplanten Haupttat; Voraussetzungen des Rücktritts (E. 2). Erfordernis des Handelns aus eigenem Antrieb; Begriff (E. 2h). Im konkreten Fall sind die Angeschuldigten entweder nicht von strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB zurückgetreten oder erfolgte dies nicht aus eigenem Antrieb (E. 3).

116 IV 312 () from 28. September 1990
Regeste: Art. 139 Ziff. 2 StGB; besonders gefährlicher Raub. 1. Den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Gefährlichkeit überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Gefährlichkeit ist der erhöhten Mindeststrafe und der Stellung dieses Qualifikationsgrundes zwischen jenen gemäss Ziffer 1bis sowie Ziffer 3 von Art. 139 StGB Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat (E. 2d). 3. Erfüllt das Verabreichen von nicht ganz harmlosen Schlafmitteln an ein Opfer, das sich dann selber überlassen wird, die Qualifikation? (E. 2f).

117 IV 135 () from 26. März 1991
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis und Ziff. 2 StGB; qualifizierter Raub; gefährliche Waffe; Offenbarung der besonderen Gefährlichkeit. Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nur zu bejahen, wenn die Tat aufgrund der Umstände nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. In Anbetracht der Tatumstände (spontaner Entschluss, Aussicht auf nur geringe Beute, keine Verletzungsgefahr) verneint bei einem Räuber, der in zwei Fällen eine Frau mit der geöffneten Klinge eines Taschenmessers bedroht hat (E. 1). Ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser ist keine Waffe; ein geöffnetes Taschenmesser ist jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB (E. 1c).

117 IV 419 () from 24. Oktober 1991
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB; In-Lebensgefahr-Bringen des Opfers (Änderung der Rechtsprechung). 1. Bei der Auslegung dieser Qualifikation ist den im Gesetz unterschiedenen vier Gefährlichkeitsstufen des Raubes und der Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus, die derjenigen für vorsätzliche Tötung entspricht, Rechnung zu tragen. Entscheidend ist, ob aufgrund der Tatumstände und des tatsächlichen Verhaltens des Täters die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung des Opfers sehr nahe liegt. Dies trifft zu, wenn eine aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete Schusswaffe geladen, entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann; ebenso, wenn bei einer geladenen und gesicherten oder nicht durchgeladenen oder ungespannten Waffe weitere besondere Umstände (z.B. Handgemenge) hinzukommen. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung der sehr naheliegenden Lebensgefahr richten (E. 4). 2. Konkrete, sehr naheliegende Lebensgefahr für das Opfer verneint, aber die besondere Gefährlichkeit des Täters nach Art. 139 Ziff. 2 StGB bejaht, wenn bei einem Trommelrevolver zur Schussabgabe noch der Hahn gespannt oder ein erhebliches Abzugsgewicht überwunden werden muss (E. 5).

117 IV 427 () from 7. November 1991
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB; In-Lebensgefahr-Bringen des Opfers. Bei der Auslegung des Qualifikationsgrundes ist entscheidend, ob aufgrund der Tatumstände und des tatsächlichen Verhaltens des Täters die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung des Opfers sehr nahe liegt. Dies trifft zu, wenn der Täter dem Opfer kaum ausreichend Luft zum Atmen lässt und ihm gleichzeitig ein Messer an die Kehle hält.

118 IV 142 () from 25. Juni 1992
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis StGB; "andere gefährliche Waffe". Eine Waffe ist gefährlich im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB, wenn sie bei unsachgemässer Anwendung Lungenödeme oder schwere Augenschäden bewirken kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Gefährlichkeit der Waffe bejaht bei Gas-/Schreckschussrevolvern, die mit CN-Gas enthaltenden Patronen geladen waren (E. 3e).

118 IV 342 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 63 StGB; Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Der Richter darf aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes berücksichtigen. Die erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden (E. 2b). Der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu (E. 2c). Sanktionen, die den Verurteilten aus einer günstigen Entwicklung herausreissen, sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Hat sich der Verurteilte von der Drogensucht befreit, darf der Richter im Rahmen der Schuldangemessenheit die Heilung berücksichtigen und, wenn der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe zum Rückfall in die Drogenabhängigkeit führen könnte, eine Strafe verhängen, deren Dauer den bedingten Vollzug zulässt (E. 2f). Generalpräventive Überlegungen dürfen in die Bemessung der Strafe insoweit einfliessen, als damit die schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird. Wo aus spezialpräventiven Gründen eine 18 Monate übersteigende und damit unbedingte Strafe vermieden werden soll, darf eine den bedingten Strafvollzug ausschliessende Straferhöhung allerdings nicht vorwiegend mit Gesichtspunkten der Generalprävention begründet werden (E. 2g).

120 IV 113 () from 15. März 1994
Regeste: Versuch des qualifizierten Delikts; Art. 21 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB. Im Beginn des Versuchs des Grundtatbestandes liegt noch nicht der Versuch der Qualifikation; der Versuch der Qualifikation setzt voraus, dass die Schwelle überschritten wird, die das einfache vom qualifizierten Delikt trennt. Versuchter lebensgefährlicher Raub liegt deshalb erst dann vor, wenn der Täter begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen (E. 1) (Änderung der Rechtsprechung).

120 IV 317 () from 17. November 1994
Regeste: Art. 137 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 2 StGB; qualifizierter Diebstahl und qualifizierter Raub. Selbst wenn zwei Personen nicht genügen sollten, um eine Bande zu bilden (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), sind jedenfalls beim Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel der Art. 137 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 2 StGB, d.h. wenn der Täter sonstwie durch die Art der Tatverübung seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 und Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) oder auch, wenn er zum Zwecke des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), diese Bestimmungen anwendbar (E. 2a).

121 IV 67 () from 3. Mai 1995
Regeste: Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens. Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB kann weiter gefasst werden als beim Raubtatbestand (Art. 140 Ziff. 4 StGB) (E. 2b und c). Wer eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf auf nahestehende Personen richtet, erfüllt das Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB, auch wenn er einen relativ grossen Widerstand überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken (der Widerstand betrug 5,5 kg; E. 2d).

123 IV 113 () from 20. Juni 1997
Regeste: Art. 21 Abs. 1 StGB, 139 Ziff. 2 StGB, 144 Abs. 1 und 172ter StGB sowie 68 Ziff. 1 StGB; versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (E. 2c und d; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt Fr. 300.-- (E. 3d). Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt für Bagatelldelinquenz (E. 3d und f), nicht bei Sachbeschädigungen des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls (E. 3g). Bei Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung und Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB in echter Konkurrenz (E. 3h; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 100 StGB und 100bis StGB; Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, Erziehbarkeit zur Arbeit. Die Arbeitserziehung soll eine Fehlentwicklung junger Erwachsener berichtigen und künftigen Straftaten vorbeugen. Im Vordergrund steht die berufliche Ausbildung. Die Massnahme erfordert ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (E. 4c).

123 IV 155 () from 26. August 1997
Regeste: Art. 139 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP; Taschendiebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt, Vorsatz des Täters. Ob der Vorsatz auf einen geringen Vermögenswert gerichtet war, ist eine Beweisfrage, die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden kann. Möglichkeit der Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts auch bei einem Taschendiebstahl (E. 1b).

123 IV 197 () from 12. Dezember 1997
Regeste: Art. 172ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB; Taschendiebstahl; geringfügiges Vermögensdelikt. Zieht der Täter einem älteren gehbehinderten Mann beim Einsteigen ins Tram das Portemonnaie aus der Tasche, so kommt die Möglichkeit eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.-- in Betracht und ist - ohne konkrete Gegenindizien - der entsprechende Eventualvorsatz zu bejahen (E. 2c).

124 I 185 () from 3. Juni 1998
Regeste: Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II, § 10 Abs. 3 lit. a StPO/BS. Notwendige Verteidigung. Im Grundsatz des fairen Verfahrens enthaltene richterliche Fürsorge- und Aufklärungspflichten. § 10 Abs. 3 lit. a der StPO/BS in der bis Ende 1997 geltenden Fassung enthält - entgegen BGE 113 Ia 218 - keine gesetzliche Grundlage für eine notwendige Verteidigung (E. 2). Pflicht des Richters, die nicht anwaltlich vertretene Angeklagte über ihre Verteidigungsrechte aufzuklären und bei einer offenkundig ungenügenden Verteidigung das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (E. 3 und 4).

124 IV 97 () from 3. April 1998
Regeste: Art. 139 Ziff. 1bis aStGB und Art. 140 Ziff. 2 nStGB; Art. 23 Abs. 1 StGB; qualifizierter Raub (Mitführen einer Schusswaffe), untauglicher Versuch. Schützt der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut, so kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung in Betracht. Untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes bejaht bei einem Räuber, der irrtümlich annahm, die Schusswaffe des Mittäters sei geladen (E. 2c).

124 IV 102 () from 3. April 1998
Regeste: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 19 f. BetmG; gewaltsame Wegnahme von Betäubungsmitteln, Raub. Der unrechtmässige Erwerb von Betäubungsmitteln begründet kein rechtlich anerkanntes und geschütztes Eigentumsrecht. Der Raubtatbestand, der einen Diebstahl voraussetzt, ist ausgeschlossen, wenn die Betäubungsmittel rechtlich nicht Eigentum eines Dritten sind. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des BetmG, allenfalls in Konkurrenz mit den Art. 111 ff. oder 180 ff. StGB (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

128 IV 11 () from 6. Dezember 2001
Regeste: Art. 21 Abs. 1, Art. 24 und 139 Ziff. 1 StGB; versuchte Anstiftung zu Diebstahl. Begriff der Anstiftung (E. 2a). Wer vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen fremden Datenträger, z.B. eine CD-ROM oder eine Kopie derselben wegnimmt, um ihn sich anzueignen, begeht Diebstahl. Offen gelassen, ob die Wegnahme einer solchen Sache allenfalls auch unter Art. 143 StGB fällt, wenn die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind (E. 2b).

128 IV 216 () from 24. September 2002
Regeste: Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat.

129 IV 22 () from 26. November 2002
Regeste: Art. 185 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Geiselnahme. Wird die Drohung, der Geisel einen der in Art. 185 Ziff. 2 StGB aufgezählten Nachteile zuzufügen, direkt und ausschliesslich an einen Dritten, der genötigt werden soll, gerichtet, so ist diese Bestimmung ebenfalls anwendbar, sofern der so auf diesen Dritten ausgeübte Druck erheblich grösser als der vom Grundtatbestand erfasste ist und der Täter mindestens mit Eventualvorsatz beabsichtigte, einen solchen Druck auszuüben (E. 2). Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, 147 und 156 StGB; Konkurrenz zwischen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Erpressung. Die Erpressung umfasst den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass die beiden Widerhandlungen derart eng verbunden sind, dass das Verhalten, das durch Art. 147 StGB erfasst wird, nur der Unterstützung der Erpressung dient bzw. zu deren Verwirklichung notwendig ist (E. 4). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Konkurrenz zwischen den beiden Widerhandlungen besteht, kann auf die Strafzumessung nur einen geringfügigen Einfluss haben (E. 5). Art. 11, 63 und 66 StGB; Strafreduktion bei verminderter Zurechnungsfähigkeit. Es verletzt Bundesrecht, wenn die kantonale Instanz, ohne dies zu begründen, die einem Angeklagten auferlegte Strafe nur um 40% reduziert, obwohl sie von einer in mittlerem Masse verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgeht (E. 6.2). Art. 49 OR; Genugtuung. Genugtuungssummen, die dem Opfer einer Geiselnahme und dessen Angehörigen zuzusprechen sind (E. 7).

129 IV 209 () from 8. Mai 2003
Regeste: Art. 38 Ziff. 4 StGB; Rückversetzung. Wird eine bedingt aus dem Strafvollzug entlassene Person wegen Straftaten, die sie teils vor der Verurteilung zu der Strafe, aus deren Vollzug sie bedingt entlassen worden ist, und teils während der Probezeit verübt hat, zu einer drei Monate übersteigenden, unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe verurteilt, so muss bestimmt werden, ob die Strafe wegen der während der Probezeit begangenen Straftat(en) drei Monate übersteigt (E. 1). Dabei hat der Richter nicht auf eine prozentuale Quote der Gesamtstrafe abzustellen, sondern die Strafe zu bestimmen, die er ausfällen würde, wenn er einzig die während der Probezeit verübten Straftaten zu beurteilen hätte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

129 IV 223 () from 19. Juni 2003
Regeste: Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Wer Lebensmittel in die Tasche steckt, um sie entgegen den Weisungen der Arbeitgeberin nach Hause mitzunehmen, erfüllt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (E. 6). Unerheblich ist, dass es der Arbeitnehmerin erlaubt gewesen wäre, aus diesen Lebensmitteln am Arbeitsplatz eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen (E. 7).

131 IV 83 () from 10. November 2004
Regeste: Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB). Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1). Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3). Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4). Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5).

132 IV 108 () from 17. März 2006
Regeste: a Art. 37 Abs. 3 OG; Sprache des bundesgerichtlichen Urteils. Angesichts der besonderen Situation des Beschwerdeführers ist das Urteil ausnahmsweise in einer anderen Sprache als der angefochtene Entscheid zu verfassen (E. 1.1).

132 IV 127 () from 12. Mai 2006
Regeste: Strafbare Vorbereitungshandlungen; Rücktritt (Art. 260bis Abs. 2 StGB). Art. 260bis Abs. 2 StGB kommt zur Anwendung, sobald der Täter aus eigenem Antrieb von seinem Deliktsplan Abstand nimmt, unabhängig vom Vorbereitungsstadium, aber vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten strafbaren Handlung (Änderung der Rechtsprechung; E. 2).

132 IV 132 () from 2. Oktober 2006
Regeste: Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5).

133 IV 207 () from 17. Juli 2007
Regeste: Handtaschenraub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)? Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl (E. 4 und 5).

134 IV 60 (6B_366/2007) from 17. März 2008
Regeste: a Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung. Grundlagen und Zweck der Geldstrafe im neuen Sanktionensystem (E. 4). Grundsätze zur Bemessung der Geldstrafe (E. 5). Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten, persönliche Verhältnisse und Existenzminimum als Kriterien zur Bemessung von Geldstrafen (E. 6).

135 IV 158 (6B_693/2008) from 28. Mai 2009
Regeste: Art. 139 Ziff. 3 StGB; Begriff der Bande. Bereits beim Zusammenschluss zweier Täter kann eine Bande gegeben sein (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2 und 3).

141 IV 155 (6B_508/2014) from 25. Februar 2015
Regeste: a Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4).

142 IV 56 (6B_513/2015) from 4. Februar 2016
Regeste: Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2).

142 IV 129 (6B_1140/2014) from 3. März 2016
Regeste: a Art. 241 Abs. 4 StPO; Sicherheitsdurchsuchung. Gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO kann die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, insbesondere um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Eine Durchsuchung kann selbst dann erfolgen, wenn sich die angehaltene Person freiwillig auf den Polizeiposten begeben hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über ihre Identität ausgewiesen hat (E. 2).

143 IV 297 (6B_841/2016) from 7. Juni 2017
Regeste: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. Bei der Verfügungsmacht des Treuhänders handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Täter die Sache vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (E. 1.4).

144 IV 35 (6B_440/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 60 Abs. 3 StPO; Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 410 ff. StPO; Rechtsweg, wenn eine Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des urteilenden kantonalen Gerichts während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht entdeckt wird; analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Revisionsverfahrens nach Art. 410 ff. StPO; Verbot der reformatio in peius im Revisionsverfahren. Wird ein Mangel betreffend die Zusammensetzung des kantonalen Gerichts während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht entdeckt, ist Art. 60 Abs. 3 StPO analog anwendbar, welcher auf Art. 410 ff. StPO verweist und den Parteien erlaubt, die Revision des betreffenden Urteils zu verlangen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Partei die Revision unverzüglich zu verlangen (E. 2). Das Verbot der reformatio in peius ist auf das Revisionsverfahren anwendbar. Wird das Verfahren einzig durch den Verurteilten eingeleitet und wird sein Revisionsbegehren gutgeheissen, darf sich das neue Urteil weder betreffend die Strafhöhe noch die rechtliche Qualifikation zu seinen Ungunsten auswirken (E. 3).

145 IV 404 (6B_1221/2018) from 27. September 2019
Regeste: Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; Einbruchsdelikt, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, Landesverweisung. In verfassungskonformer Auslegung erfasst Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht (E. 1.5.3).

146 IV 164 (1B_573/2019) from 23. März 2020
Regeste: Art. 9 Abs. 2 StGB, Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 29 Abs. 1 StPO, Art. 11 JStPO; Zuständigkeit des Jugendgerichts. Die Rechtsprechung anerkennt Ausnahmen von der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 vierter Satz JStG (darunter die Schwere der neuen Straftat und/oder der Stand des Jugendstrafverfahrens). Diese Ausnahmen erlauben es, die (für Erwachsenenstraffälle zuständige) Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung von nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Straftaten zu befassen, selbst wenn bereits ein Verfahren vor dem Jugendgericht hängig ist. Entsprechende Gründe erlauben es demgegenüber der Jugendstrafjustiz nicht, sich der Verfolgung von Straftaten zu entledigen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen worden sind und wofür das Gesetz ausschliesslich die Zuständigkeit der Jugendgerichtsbarkeit (im Zeitpunkt ihrer Befassung mit dem Fall) vorsieht (E. 2.3).

 

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