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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)

Art. 141

Sach­ent­zie­hung

 

Wer dem Be­rech­tig­ten oh­ne An­eig­nungs­ab­sicht ei­ne be­weg­li­che Sa­che ent­zieht und ihm da­durch einen er­heb­li­chen Nach­teil zu­fügt, wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.