Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 142

Un­recht­mäs­si­ge Ent­zie­hung von Ener­gie

 

1 Wer ei­ner An­la­ge, die zur Ver­wer­tung von Na­tur­kräf­ten dient, na­ment­lich ei­ner elek­tri­schen An­la­ge, un­recht­mäs­sig Ener­gie ent­zieht, wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Han­delt der Tä­ter in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern un­recht­mä­s­sig zu be­rei­chern, so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

92 IV 89 () from 12. Juli 1966
Regeste: Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl.

98 IV 22 () from 3. März 1972
Regeste: Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2).

106 IB 273 () from 31. Oktober 1980
Regeste: BG über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG). 1. Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG (E. 2). 2. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die sich auf die amtliche Tätigkeit einer der in Art. 1 VG aufgezählten Personen beziehen, ist auch nach Ausscheiden dieser Person aus dem Bundesdienst erforderlich (E. 3c). 3. Verweigerung der Ermächtigung wegen Vorliegens eines leichten Falles (E. 3d).

114 IV 133 () from 14. Dezember 1988
Regeste: 1. Art. 314 StGB; ungetreue Amtsführung. Ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB schliesst ab, wer zwar keine formelle, aber die faktische Entscheidungskompetenz besitzt (E. 1a). Auch die Verletzung öffentlicher ideeller Interessen kommt einer Schädigung gleich (E. 1b; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 142 StGB; Bereicherung, geringfügige Veruntreuung. Wer sich Originaldokumente aneignet und diese durch Kopien ersetzt, bereichert sich, weil Originalen ein höherer Beweiswert zukommt (E. 2b). Die Aneignung einer Vielzahl von Originaldokumenten stellt nicht mehr eine geringfügige Veruntreuung im Sinne von Art. 142 StGB dar (E. 2c).

116 IV 190 () from 13. Juli 1990
Regeste: Sache von geringem Wert (Art. 138 und Art. 142 StGB); massgebende Kriterien. Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser massgebend (Änderung der Rechtsprechung). Bei Sachen ohne einen Marktwert bzw. einen objektiv bestimmbaren Wert ist entscheidend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre.

 

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