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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)

Art. 158

Un­ge­treue Ge­schäfts­be­sor­gung

 

1. Wer auf­grund des Ge­set­zes, ei­nes be­hörd­li­chen Auf­tra­ges oder ei­nes Rechts­ge­schäfts da­mit be­traut ist, Ver­mö­gen ei­nes an­dern zu ver­wal­ten oder ei­ne sol­che Ver­mö­gens­ver­wal­tung zu be­auf­sich­ti­gen, und da­bei un­ter Ver­let­zung sei­ner Pflich­ten be­wirkt oder zu­lässt, dass der an­de­re am Ver­mö­gen ge­schä­digt wird, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Wer als Ge­schäfts­füh­rer oh­ne Auf­trag gleich han­delt, wird mit der glei­chen Stra­fe be­legt.

Han­delt der Tä­ter in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern un­recht­mä­s­sig zu be­rei­chern, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu fünf Jah­ren er­kannt wer­den.

2. Wer in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, die ihm durch das Ge­setz, einen be­hörd­li­chen Auf­trag oder ein Rechts­ge­schäft ein­ge­räum­te Er­mäch­ti­gung, je­man­den zu ver­tre­ten, miss­braucht und da­durch den Ver­tre­te­nen am Ver­mö­gen schä­digt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

3. Die un­ge­treue Ge­schäfts­be­sor­gung zum Nach­teil ei­nes An­ge­hö­ri­gen oder Fa­mi­li­en­ge­nos­sen wird nur auf An­trag ver­folgt.