Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 168

Be­ste­chung bei Zwangs­voll­stre­ckung

 

1 Wer ei­nem Gläu­bi­ger oder des­sen Ver­tre­ter be­son­de­re Vor­tei­le zu­wen­det oder zu­si­chert, um des­sen Stim­me in der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung oder im Gläu­bi­ge­raus­schuss zu er­lan­gen oder um des­sen Zu­stim­mung zu ei­nem ge­richt­li­chen Nach­lass­ver­trag oder des­sen Ab­leh­nung ei­nes sol­chen Ver­tra­ges zu be­wir­ken, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Wer dem Kon­kurs­ver­wal­ter, ei­nem Mit­glied der Kon­kurs­ver­wal­tung, dem Sach­wal­ter oder dem Li­qui­da­tor be­son­de­re Vor­tei­le zu­wen­det oder zu­si­chert, um des­sen Ent­schei­dun­gen zu be­ein­flus­sen, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

3 Wer sich sol­che Vor­tei­le zu­wen­den oder zu­si­chern lässt, wird mit der glei­chen Stra­fe be­legt.

BGE

126 IV 5 () from 1. Februar 2000
Regeste: Art. 72 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Verjährung. Unterbricht die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung? Frage offen gelassen, da gleichzeitig mit der Eröffnung des Strafverfahrens ein Haftbefehl erlassen wurde und das Gesetz den Erlass eines Haftbefehls als Unterbrechungsgrund ausdrücklich nennt (E. 1). Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert. Der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, bleibt in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos (E. 2).

 

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