Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 170

Er­schlei­chung ei­nes ge­richt­li­chen Nach­lass­ver­tra­ges

 

Der Schuld­ner, der über sei­ne Ver­mö­gens­la­ge, na­ment­lich durch fal­sche Buch­füh­rung oder Bi­lanz, sei­ne Gläu­bi­ger, den Sach­wal­ter oder die Nach­lass­be­hör­de ir­re­führt, um da­durch ei­ne Nach­lass­stun­dung oder die Ge­neh­mi­gung ei­nes ge­richt­li­chen Nach­lass­ver­tra­ges zu er­wir­ken,

der Drit­te, der ei­ne sol­che Hand­lung zum Vor­tei­le des Schuld­ners vor­nimmt,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

104 IA 88 () from 8. März 1978
Regeste: Art. 4, 31, 55 BV sowie Meinungsäusserungsfreiheit, Informationsfreiheit und Art. 10 EMRK; Information der Öffentlichkeit durch Regierung und Verwaltung. 1. Die Meinungsäusserungsfreiheit und die Pressefreiheit gewährleisten die Freiheit der Meinung, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Meinungen einschliesslich der Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (E. 4). 2. Die von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit miterfasste Informationsfreiheit verpflichtet die Behörden indessen nicht, Informationen bekanntzugeben. Sofern sie freilich über ihre Tätigkeit informieren und Auskunft erteilen, sind sie an das Rechtsgleichheitsgebot und an das Willkürverbot gebunden (E. 5). 3. Die Bündner Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch Regierung und Verwaltung vom 12. Juli 1976 verstossen nicht gegen die genannten Grundrechte (E. 6-12).

114 IV 32 () from 19. Februar 1988
Regeste: Art. 110 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 293 SchKG; Beweiseignung einer Bilanz. Eine im Nachlassverfahren eingereichte Bilanz stellt eine Urkunde dar, der von Gesetzes wegen Beweiseignung hinsichtlich der dargestellten Vermögenslage zukommt (E. 2). Art. 170 und 251 StGB. Zwischen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages und Urkundenfälschung besteht echte Konkurrenz (E. 3).

 

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