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Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)
Art. 176
Gemeinsame Bestimmung
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.