Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 178

Ver­jäh­rung

 

1 Die Ver­fol­gung der Ver­ge­hen ge­gen die Eh­re ver­jährt in vier Jah­ren.201

2 Für das Er­lö­schen des An­trags­rechts gilt Ar­ti­kel 31.202

201Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Ver­jäh­rung der Straf­ver­fol­gung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 26731649).

202 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

92 IV 171 () from 10. November 1966
Regeste: Art. 70 ff., 73 ff., StGB. Die Strafverfolgung wird mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils beendet. Die Verfolgungsverjährung, die am gleichen Tag aufhört, wird durch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang gesetzt, sondern kann erst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheides von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterlaufen.

93 IV 93 () from 24. November 1967
Regeste: 1. Art. 174 Ziff. 2, 71 Abs. 2 und 3 StGB. Planmässigkeit der Verleumdung begründet weder ein Dauerdelikt noch ein fortgesetztes Delikt (Erw. 1). 2. Art. 173 f., 71 Abs. 3 StGB. Dauerdelikt. Ehrverletzung durch eine Strafanzeige ist kein Dauerdelikt (Erw. 2). 3. Art. 173 f., 71 Abs. 2, 1 StGB. Fortgesetztes Delikt. Blosse Prozessvorkehren in Prosequierung einer ehrenrührigen Strafanzeige sind nicht Fortsetzung der Ehrverletzung (Erw. 3).

97 IV 153 () from 18. November 1971
Regeste: 1. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Verfolgungsverjährung läuft über den Zeitpunkt der Ausfällung eines freisprechenden oder das Verfahren einstellenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils hinaus weiter, auch wenn der öffentliche oder der private Ankläger eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat (Erw. 2). 2. Art. 28 StGB. Inhalt und Form des Strafantrages gegen den Verfasser eines Presseberichtes (Erw. 3).

104 II 225 () from 14. Dezember 1978
Regeste: Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Unterbrechung der Verjährung bei Solidarität (Art. 136 Abs. 1 OR). 1. Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit haben könnte (E. 4a). 2. Art. 136 Abs. 1 OR ist nur bei echter Solidarität anwendbar (E. 4b). 3. Die gerichtliche Feststellung, eine Presseäusserung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, kann als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen (E. 5a). 4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Persönlichkeitsgüter Verstorbener können nur von deren Angehörigen gewahrt werden, indem sich diese auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen. Eintritt der Erben in die vom Verstorbenen angehobene Klage? (E. 5b).

116 IV 80 () from 15. März 1990
Regeste: Art. 268 ff. BStP; Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; prozessuale Konsequenzen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Bei Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung eines freisprechenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils kann mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

119 IV 199 () from 28. Mai 1993
Regeste: Art. 71 Abs. 2 StGB; Art. 173 ff. StGB; Beginn der Verjährung bei Ehrdelikten. Mehrere strafbare Handlungen sind gemäss dieser Bestimmung dann als Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden. Ehrverletzungen fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen ist (Konkretisierung der Rechtsprechung).

122 IV 250 () from 10. Juli 1996
Regeste: Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b). Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e).

142 IV 18 (6B_473/2015) from 2. Dezember 2015
Regeste: Art. 173 und Art. 178 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 lit. a StGB; üble Nachrede begangen durch einen im Internet publizierten Text, Verfolgungsverjährung. Die üble Nachrede, begangen durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf einer Internetseite, ist ein Zustandsdelikt (E. 2.3-2.6). Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation (E. 2.7).

143 IV 450 (6B_275/2017) from 30. November 2017
Regeste: Art. 97 Abs. 3 StGB; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Änderung der Qualifikation der Straftat. Erging ein erstinstanzliches Urteil, so kann der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (nicht die Tatqualifikation) nicht mehr verjähren. Erkannte das erstinstanzliche Gericht auf eine irrige Tatqualifikation und wird diese aufgehoben, beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen (E. 1).

 

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