Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 179bis204

Ab­hö­ren und Auf­neh­men frem­der Ge­sprä­che

 

Wer ein frem­des nicht­öf­fent­li­ches Ge­spräch, oh­ne die Ein­wil­li­gung al­ler dar­an Be­tei­lig­ten, mit ei­nem Ab­hör­ge­rät ab­hört oder auf einen Ton­trä­ger auf­nimmt,

wer ei­ne Tat­sa­che, von der er weiss oder an­neh­men muss, dass sie auf Grund ei­ner nach Ab­satz 1 straf­ba­ren Hand­lung zu sei­ner Kennt­nis ge­lang­te, aus­wer­tet oder ei­nem Drit­ten be­kannt gibt,

wer ei­ne Auf­nah­me, von der er weiss oder an­neh­men muss, dass sie durch ei­ne nach Ab­satz 1 straf­ba­re Hand­lung her­ge­stellt wur­de, auf­be­wahrt oder ei­nem Drit­ten zu­gäng­lich macht,

wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

204Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

BGE

126 IV 236 () from 5. Dezember 2000
Regeste: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9).

 

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