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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)

Art. 22

4. Ver­such.

Straf­bar­keit des Ver­suchs

 

1 Führt der Tä­ter, nach­dem er mit der Aus­füh­rung ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens be­gon­nen hat, die straf­ba­re Tä­tig­keit nicht zu En­de oder tritt der zur Vollen­dung der Tat ge­hö­ren­de Er­folg nicht ein oder kann die­ser nicht ein­tre­ten, so kann das Ge­richt die Stra­fe mil­dern.

2 Ver­kennt der Tä­ter aus gro­bem Un­ver­stand, dass die Tat nach der Art des Ge­gen­stan­des oder des Mit­tels, an oder mit dem er sie aus­füh­ren will, über­haupt nicht zur Vollen­dung ge­lan­gen kann, so bleibt er straf­los.