Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 230bis256

Ge­fähr­dung durch gen­tech­nisch ver­än­der­te oder pa­tho­ge­ne Or­ga­nis­men

 

1 Wer vor­sätz­lich gen­tech­nisch ver­än­der­te oder pa­tho­ge­ne Or­ga­nis­men frei­setzt oder den Be­trieb ei­ner An­la­ge zu ih­rer Er­for­schung, Auf­be­wah­rung oder Pro­duk­ti­on oder ih­ren Trans­port stört, wird mit Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem bis zu zehn Jah­ren be­straft, wenn er weiss oder wis­sen muss, dass er durch die­se Hand­lun­gen:

a.
Leib und Le­ben von Men­schen ge­fähr­det; oder
b.
die na­tür­li­che Zu­sam­men­set­zung der Le­bens­ge­mein­schaf­ten von Tie­ren und Pflan­zen oder de­ren Le­bens­räu­me schwer ge­fähr­det.

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

256 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 des Gen­tech­nik­ge­set­zes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

BGE

116 V 255 () from 14. August 1990
Regeste: Art. 82 Abs. 1, Art. 83, Art. 85 Abs. 1, Art. 92 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 UVG, Art. 113 Abs. 2 UVV, Art. 66 und Art. 107 VUV, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten: Von der SUVA angeordnete befristete und rückwirkende Prämienerhöhung als Zwangsmassnahme zur Verhütung von Berufsunfällen in einem Betrieb. - Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen den Einspracheentscheid über eine solche Zwangsmassnahme ist das BSV und nicht die Beschwerdeinstanz für die Zuteilung in die Prämientarife (Art. 109 UVG) (Erw. 2 und 3). - Der Entscheid des BSV kann an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden, welches die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen kann (Erw. 2b/bb). - Für die Beurteilung der Richtigkeit der von der SUVA als Durchführungsorgan im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten getroffenen Zwangsmassnahmen hat sich der Sozialversicherungsrichter an die technischen Vorschriften zu halten, welche der Bundesrat aufgrund von Art. 83 UVG erlassen hat bzw. die er gemäss Art. 107 VUV in Kraft belassen hat (Erw. 4a). - Die befristete Prämienerhöhung als Zwangsmassnahme hängt nicht von der Schwere der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften ab (Erw. 4c).

 

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