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Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)
Art. 26
Teilnahme am Sonderdelikt
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.