Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 264m

Aus­land­ta­ten

 

1 Straf­bar ist auch der Tä­ter, der im Aus­land ei­ne Tat nach dem zwölf­ten Ti­telbis, dem zwölf­ten Ti­telter oder nach Ar­ti­kel 264k be­gan­gen hat, wenn er sich in der Schweiz be­fin­det und nicht an einen an­dern Staat aus­ge­lie­fert oder an ein in­ter­na­tio­na­les Straf­ge­richt, des­sen Zu­stän­dig­keit die Schweiz an­er­kennt, über­stellt wird.

2 Wur­de die Aus­land­tat nicht ge­gen einen Schwei­zer be­gan­gen und ist der Tä­ter nicht Schwei­zer, so kann, un­ter Vor­be­halt von Mass­nah­men zur Si­che­rung von Be­wei­sen, die Straf­ver­fol­gung ein­ge­stellt oder von ei­ner sol­chen ab­ge­se­hen wer­den, wenn:

a.
ei­ne aus­län­di­sche Be­hör­de oder ein in­ter­na­tio­na­les Straf­ge­richt, des­sen Zu­stän­dig­keit die Schweiz an­er­kennt, die Straf­tat ver­folgt und der Tä­ter aus­ge­lie­fert oder über­stellt wird; oder
b.
der Tä­ter sich nicht mehr in der Schweiz be­fin­det und sei­ne Rück­kehr nicht zu er­war­ten ist.

3 Ar­ti­kel 7 Ab­sät­ze 4 und 5 ist an­wend­bar, es sei denn, der Frei­spruch, der Er­lass oder die Ver­jäh­rung der Stra­fe im Aus­land hat­te das Ziel, den Tä­ter in un­ge­recht­fer­tig­ter Wei­se vor Stra­fe zu ver­scho­nen.

BGE

142 IV 329 (6B_466/2015) from 28. September 2016
Regeste: Art. 49 Abs. 2 StGB; Zusatzstrafe bei ausländischen Strafurteilen; Bestimmung der Strafkompetenz bei Zusatzstrafen. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.4.1). Die Strafkompetenz der Strafbehörden richtet sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB nach der zu erwartenden Zusatz- und nicht nach der hypothetischen Gesamtstrafe (E. 1.4.2).

143 IV 316 (1B_271/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6).

145 IV 17 (6B_77/2019) from 11. Februar 2019
Regeste: Art. 124 Abs. 2 StGB; Verstümmelung weiblicher Genitalien; unbeschränktes Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung. Art. 124 Abs. 2 StGB legt fest, dass wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafrechtlich verfolgt werden kann, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende unbeschränkte Universalitätsprinzip ermöglicht die Verfolgung der Straftat selbst dann, wenn der Bezug zur Schweiz allein darin besteht, dass sich der Täter zur Zeit des Strafverfahrens auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet. Dass der Täter zur Zeit der Tatbegehung noch nie in der Schweiz war, spielt keine Rolle (E. 1).

 

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