Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 267

Di­plo­ma­ti­scher Lan­des­ver­rat

 

1. Wer vor­sätz­lich ein Ge­heim­nis, des­sen Be­wah­rung zum Woh­le der Eid­ge­nos­sen­schaft ge­bo­ten ist, ei­nem frem­den Staa­te oder des­sen Agen­ten be­kannt oder zu­gäng­lich macht,306

wer Ur­kun­den oder Be­weis­mit­tel, die sich auf Rechts­ver­hält­nis­se zwi­schen der Eid­ge­nos­sen­schaft oder ei­nem Kan­ton und ei­nem aus­län­di­schen Staa­te be­zie­hen, ver­fälscht, ver­nich­tet, bei­sei­te­schafft oder ent­wen­det und da­durch die In­ter­es­sen der Eid­ge­nos­sen­schaft oder des Kan­tons vor­sätz­lich ge­fähr­det,

wer als Be­voll­mäch­tig­ter der Eid­ge­nos­sen­schaft vor­sätz­lich Un­ter­hand­lun­gen mit ei­ner aus­wär­ti­gen Re­gie­rung zum Nach­tei­le der Eid­ge­nos­sen­schaft führt,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft.

2.307 Wer vor­sätz­lich ein Ge­heim­nis, des­sen Be­wah­rung zum Woh­le der Eid­ge­nos­sen­schaft ge­bo­ten ist, der Öf­fent­lich­keit be­kannt oder zu­gäng­lich macht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

3.308 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.

306 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

307 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

308 Ur­sprüng­lich Ziff. 2.

BGE

111 II 209 () from 2. Mai 1985
Regeste: Pressefreiheit (Art. 55 BV); Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Durch das Mittel der Druckerpresse verbreitete Äusserungen über die frühere politische Haltung von Personen der Zeitgeschichte sind nicht widerrechtlich, sofern sie der Wahrheit entsprechen. Insoweit gibt es kein "Recht auf Vergessen". Der nicht der Wahrheit entsprechende Vorwurf des Landesverrats stellt eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Sie lässt sich weder mit der Erklärung, dass historische Forschung betrieben werde, noch mit dem Argument, es handle sich um eine pointiert politisch ausgerichtete Publikation, rechtfertigen.

126 IV 236 () from 5. Dezember 2000
Regeste: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9).

 

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