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Art. 268
Verrückung staatlicher Grenzzeichen Wer einen zur Feststellung der Landes‑, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. BGE
106 IB 154 () from 2. Juli 1980
Regeste: Art. 83 lit. b OG; Grenzstreit zwischen zwei Kantonen (Nufenenpass). 1. Prozessuale Vorfragen; anwendbares Recht (E. 1-3). 2. Grundsätze für die Bestimmung von Kantonsgrenzen; subsidiäre analoge Anwendung des Völkerrechts (E. 4a-c). 3. Welche Bedeutung für den Grenzverlauf hat eine Vereinbarung zwischen den beiden Kantonen über technische Fragen im Zusammenhang mit dem Bau der Nufenenstrasse? (E. 5.). 4. a) Stillschweigende vertragliche Einigung über den Grenzverlauf? (E. 6a.) b) Einseitige Anerkennung? (E. 6b.) c) Wirkung widersprüchlichen Verhaltens. (E. 6c.) 5. Kontinuierliche und unbestrittene Ausübung von Hoheitsrechten im fraglichen Gebiet durch einen der beteiligten Kantone? (E. 7.) 6. Das natürliche Kriterium der Wasserscheide (E. 8).
142 III 65 (5A_159/2015) from 11. Januar 2016
Regeste: Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). |