Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 268

Ver­rückung staat­li­cher Grenz­zei­chen

 

Wer einen zur Fest­stel­lung der Lan­des‑, Kan­tons- oder Ge­mein­de­gren­zen die­nen­den Grenz­stein oder ein an­de­res die­sem Zwe­cke die­nen­des Grenz­zei­chen be­sei­tigt, ver­rückt, un­kennt­lich macht, falsch setzt oder ver­fälscht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

106 IB 154 () from 2. Juli 1980
Regeste: Art. 83 lit. b OG; Grenzstreit zwischen zwei Kantonen (Nufenenpass). 1. Prozessuale Vorfragen; anwendbares Recht (E. 1-3). 2. Grundsätze für die Bestimmung von Kantonsgrenzen; subsidiäre analoge Anwendung des Völkerrechts (E. 4a-c). 3. Welche Bedeutung für den Grenzverlauf hat eine Vereinbarung zwischen den beiden Kantonen über technische Fragen im Zusammenhang mit dem Bau der Nufenenstrasse? (E. 5.). 4. a) Stillschweigende vertragliche Einigung über den Grenzverlauf? (E. 6a.) b) Einseitige Anerkennung? (E. 6b.) c) Wirkung widersprüchlichen Verhaltens. (E. 6c.) 5. Kontinuierliche und unbestrittene Ausübung von Hoheitsrechten im fraglichen Gebiet durch einen der beteiligten Kantone? (E. 7.) 6. Das natürliche Kriterium der Wasserscheide (E. 8).

142 III 65 (5A_159/2015) from 11. Januar 2016
Regeste: Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5).

 

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