Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 279

Stö­rung und Hin­de­rung von Wahlen und Ab­stim­mun­gen

 

Wer ei­ne durch Ver­fas­sung oder Ge­setz vor­ge­schrie­be­ne Ver­samm­lung, Wahl oder Ab­stim­mung durch Ge­walt oder An­dro­hung ernst­li­cher Nach­tei­le hin­dert oder stört,

wer die Samm­lung oder die Ab­lie­fe­rung von Un­ter­schrif­ten für ein Re­fe­ren­dums- oder ein In­itia­tiv­be­geh­ren durch Ge­walt oder An­dro­hung ernst­li­cher Nach­tei­le hin­dert oder stört,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

138 IV 70 (6B_605/2011) from 30. Januar 2012
Regeste: Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Wahlfälschung. Wer nur Wahl- oder Stimmzettel für Dritte ausfüllt, aber nichts unternimmt, um sie an die Behörde weiterzuleiten, nimmt nicht unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB teil. Damit die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wäre, müsste er die Wahl- oder Stimmzettel an die Behörde senden oder in die Urne werfen (E. 1.4).

 

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