Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 281

Wahl­be­ste­chung

 

Wer ei­nem Stimm­be­rech­tig­ten ein Ge­schenk oder einen an­dern Vor­teil an­bie­tet, ver­spricht, gibt oder zu­kom­men lässt, da­mit er in ei­nem be­stimm­ten Sin­ne stim­me oder wäh­le, ei­nem Re­fe­ren­dums- oder ei­nem In­itia­tiv­be­geh­ren bei­tre­te oder nicht bei­tre­te,

wer ei­nem Stimm­be­rech­tig­ten ein Ge­schenk oder einen an­dern Vor­teil an­bie­tet, ver­spricht, gibt oder zu­kom­men lässt, da­mit er an ei­ner Wahl oder Ab­stim­mung nicht teil­neh­me,

wer sich als Stimm­be­rech­tig­ter einen sol­chen Vor­teil ver­spre­chen oder ge­ben lässt,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

BGE

117 IA 41 () from 13. März 1991
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Abstimmungsbeschwerden gegen die Laufental-Abstimmung vom 12. November 1989. Einfluss auf die Willensbildung der Stimmbürger durch eine unvollständige behördliche Information in den Abstimmungserläuterungen sowie durch die Presse und Private. Stellt das Bundesgericht im Rahmen seiner Prüfung des Abstimmungsverfahrens Mängel fest und lassen sich deren Folgen nicht ziffernmässig ermitteln, so bedeutet dies nicht, dass die Mängel schon deswegen als erheblich zu erachten wären und der angefochtene Entscheid aufgehoben bzw. die Abstimmung neu durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist nach den gesamten Umständen - und dabei sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht - zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände, unter denen sich der Urnengang abspielte, lässt sich im vorliegenden Fall nicht sagen, die festgestellten Mängel des Abstimmungsverfahrens seien geeignet gewesen, das Abstimmungsergebnis derart zu beeinflussen und zu verfälschen, dass es durch die Mängel anders ausgefallen wäre als ohne sie. Von der Aufhebung des Urnenganges ist daher abzusehen.

 

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