Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 28a

Quel­len­schutz

 

1 Ver­wei­gern Per­so­nen, die sich be­ruf­lich mit der Ver­öf­fent­li­chung von In­for­ma­tio­nen im re­dak­tio­nel­len Teil ei­nes pe­ri­odisch er­schei­nen­den Me­di­ums be­fas­sen, oder ih­re Hilfs­per­so­nen das Zeug­nis über die Iden­ti­tät des Au­tors oder über In­halt und Quel­len ih­rer In­for­ma­tio­nen, so dür­fen we­der Stra­fen noch pro­zes­sua­le Zwangs­mass­nah­men ge­gen sie ver­hängt wer­den.

2 Ab­satz 1 gilt nicht, wenn der Rich­ter fest­stellt, dass:

a.
das Zeug­nis er­for­der­lich ist, um ei­ne Per­son aus ei­ner un­mit­tel­ba­ren Ge­fahr für Leib und Le­ben zu ret­ten; oder
b.16
oh­ne das Zeug­nis ein Tö­tungs­de­likt im Sin­ne der Ar­ti­kel 111–113 oder ein an­de­res Ver­bre­chen, das mit ei­ner Min­dest­stra­fe von drei Jah­ren Frei­heits­s­tra­fe be­droht ist, oder ei­ne Straf­tat nach den Ar­ti­keln 187, 189–191, 197 Ab­satz 4, 260ter, 260quin­quies, 260se­xies, 305bis, 305terund 322ter–322sep­ties des vor­lie­gen­den Ge­set­zes oder nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 2 des Be­täu­bungs­mit­tel­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 195117 nicht auf­ge­klärt wer­den oder der ei­ner sol­chen Tat Be­schul­dig­te nicht er­grif­fen wer­den kann.

16 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats zur Ver­hü­tung des Ter­ro­ris­mus mit dem da­zu­ge­hö­ri­gen Zu­satz­pro­to­koll so­wie über die Ver­stär­kung des straf­recht­li­chen In­stru­men­ta­ri­ums ge­gen Ter­ro­ris­mus und or­ga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

17 SR 812.121

BGE

136 IV 145 (1B_44/2010) from 10. November 2010
Regeste: Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB. Bedeutung von Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz (E. 3.1 und 3.2). Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf den Quellenschutz (E. 3.3 und 3.4). Begriff der Information; für den umstrittenen Blog-Kommentar kann der Quellenschutz nach Art. 28a StGB in Anspruch genommen werden (E. 3.5-3.8).

137 IV 313 (6B_143/2011) from 16. September 2011
Regeste: Art. 173 StGB; Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK; üble Nachrede; Zulassung zum Wahrheitsbeweis; Meinungsäusserungsfreiheit. Einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, ist selbst für einen Politiker ehrverletzend. Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB für die Zulassung zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (E. 2). Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Diskussion (E. 2.1.4 und 3).

140 IV 108 (1B_424/2013, 1B_436/2013) from 22. Juli 2014
Regeste: Art. 172 und 264 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 EMRK; Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden. Das Beschlagnahmeverbot erfasst nicht nur Unterlagen, die sich beim Medienschaffenden befinden, sondern auch solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden (E. 6).

143 IV 214 (6B_824/2016 und andere) from 10. April 2017
Regeste: a Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4).

147 IV 65 (6B_440/2019) from 18. November 2020
Regeste: Art. 28 Abs. 1 StGB; Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook. Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten (E. 5.1-5.3). Der in Art. 28 Abs. 1 StGB verankerte Begriff des "Mediums" umfasst nicht nur sämtliche Kommunikationsträger, sondern auch Kommunikationsmittel (E. 5.4.1-5.4.3). Die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB erfordert zunächst, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das gilt grundsätzlich für Beiträge auf Social Media-Plattformen, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur für einen beschränkten Personenkreis verfügbar sind (E. 5.4.4). Die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft. Art. 28 Abs. 1 StGB privilegiert dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätigen Personen. Der weite Medienbegriff setzt voraus, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Kette ist. Vorliegend verneint beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden bereits veröffentlichten Beitrags auf Facebook (E. 5.5 und 5.6).

 

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