Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 309366

Ver­wal­tungs­sa­chen und Ver­fah­ren vor in­ter­na­tio­na­len Ge­rich­ten

 

Die Ar­ti­kel 306–308 fin­den auch An­wen­dung auf:

a.
das Ver­wal­tungs­ge­richts­ver­fah­ren, das Schieds­ge­richts­ver­fah­ren und das Ver­fah­ren vor Be­hör­den und Be­am­ten der Ver­wal­tung, de­nen das Recht der Zeu­genab­hö­rung zu­steht;
b.
das Ver­fah­ren vor in­ter­na­tio­na­len Ge­rich­ten, de­ren Zu­stän­dig­keit die Schweiz als ver­bind­lich an­er­kennt.

366 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 22. Ju­ni 2001 (Rechts­pfle­ge­de­lik­te vor in­ter­na­tio­na­len Ge­rich­ten), in Kraft seit 1. Ju­li 2002 (AS2002 1491; BBl 2001 391).

BGE

143 V 269 (8C_113/2017) from 29. Juni 2017
Regeste: Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3).

 

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