Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 318

Falsches ärzt­li­ches Zeug­nis

 

1. Ärz­te, Zahn­ärz­te, Tierärz­te und Heb­am­men, die vor­sätz­lich ein un­wah­res Zeug­nis aus­stel­len, das zum Ge­brau­che bei ei­ner Be­hör­de oder zur Er­lan­gung ei­nes un­be­rech­tig­ten Vor­teils be­stimmt, oder das ge­eig­net ist, wich­ti­ge und be­rech­tig­te In­te­res­sen Drit­ter zu ver­let­zen, wer­den mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Hat der Tä­ter da­für ei­ne be­son­de­re Be­loh­nung ge­for­dert, an­ge­nom­men oder sich ver­spre­chen las­sen, so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

BGE

135 IV 12 (6B_346/2008) from 27. November 2008
Regeste: a Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden