Art. 325quater410
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem OR411 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft. 410Ursprünglich:Artikel 325bis. Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht) (AS 1990802; BBl 1985I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis). Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 846; BBl 2017 399). |