Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 329

Ver­let­zung mi­li­tä­ri­scher Ge­heim­nis­se

 

1. Wer un­recht­mäs­sig

in An­stal­ten oder an­de­re Ört­lich­kei­ten ein­dringt, zu de­nen der Zu­tritt von der Mi­li­tär­be­hör­de ver­bo­ten ist,

mi­li­tä­ri­sche An­stal­ten oder Ge­gen­stän­de ab­bil­det, oder sol­che Ab­bil­dun­gen ver­viel­fäl­tigt oder ver­öf­fent­licht,

wird mit Bus­se be­straft.

2. Ver­such und Ge­hil­fen­schaft sind straf­bar.

BGE

126 IV 236 () from 5. Dezember 2000
Regeste: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9).

 

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