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Art. 368
Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen. BGE
133 IV 187 () from 19. Juni 2007
Regeste: a Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft. Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1). |