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Art. 369
Entfernung des Eintrags 1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:
2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. 3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.541 4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:
4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1–4 nicht möglich ist.544 4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50e MStG545 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.546 4quater Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 oder nach 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2–4 oder nach 50b MStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.547 4quinquies Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16a JStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt.548 5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe. 5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1–5 stellen.549 6 Der Fristenlauf beginnt:
7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. 8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren. 539 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979). 541 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 542 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). 543 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 544 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht)(AS 2006 3539; BBl 2005 4689). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). 546 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). 547 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115). 548 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115). 549 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). 550 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115). 551 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). |